156. erschöpft wird, an welchem Gläubiger die Bezahlung aufgehöre, und wie viel dieler an seiner Forderung noch erhalten hat, « b.)wenuhmgcgcnvonderMasse-aochetwasfürvieGläubigekderstenKlasseübrig bleibt, wie viel hievon auf jeden Gulden der in diese Klasse locirten Forderun- gen komme. « Die einzelnen Gläubiger sind zwar mit ihren Forderungen auf bestimmte Vermögenstheile zu verweisen, und die Verweiszettel sind für dieselben auszu- fertigen, es ist aber nicht nöthig, in dem Verweisungs-Protokoll die Verweisung jedes einzelnen Gläubigers mit Weitläufigkeit nachzutragen, sondern es ist in dem voranstehenden Inventarium unter dem Activ.Vermögen bei jedem einzel- nen Bestandtheile dersenige Gläubiger, dem derselbe angewiesen worden, und bei den Passsv-Schulden bei jedem Posten die Art und Weise, wie derselbe ver- wiesen worden, oder ob er ganz oder zum Theil durchgefallen sey, am Rande kurz zu bemerken. Bei Herstellung des Inventariums ist die unabänderliche Regel zu beobachten, daß die Passiv Schulden streng in dersenigen Ordnung, in welcher dieselbe, vermeige des Lokations- Urtheils die Bezahlung zu erwarten haben, eingetragen werden. - E - Die Ministerien, insbesondere die der Justiz und des Innern haben jedes in seinem Theil fuͤr die Vollziehung dieser Anordnungen zu sorgen. Stuttgart, den 10. September 1817. Auf Befehl des Königs. « Königlicher Geheimer= Natß. Verordnung, dend Zwischenhandel der inländischen Kaufleute betreffend. Um Unordnungen und Defraudationen des Eingangskolls vorzubeugen) welche bei dem, den inländischen Kaufleuten gegen Entrichtung des Transtozolls gestatteten Zwischenhandel begangen werden können, wird hierüber folgende nähere Vorschrift ertheilt: s , « » 1.) Unter Zwischenhandel wird dassenige Geschäft verstanden, wodurch der in, „ländische Kaufmann ausländische Waaren für eigene Rechnung einkauft und solche sodann unmittelbar ins Ausland wieder absetzt. . · »;,»»» 2.) Die Verladung der auf dem Wege des Zwischenhandels ins Ausland ver- sandt werdenden Waaren kann nach Maasgabe der in #. #1. der Jollordnung ent- haltenen Bestimmung, nur vor einem öffeurlichen Waag= und Lagerhaus unter Auf- sscht der Zoll- und Waaghausbeamten geschehen. ç · 3.) Fuͤr jede Waarenquantitaͤt, weiche auf diese Art an einen auslaͤndischen Käufer, oder Kommissionär abgeschickt wird, hat der Versender einen ordentlichen Frachtörief, nach Vorschrift des . :7. der Jollordnung, auszustellen, und dem Orts- Lollamt iu pr'entiren, von welchem unter Beidruckung des Amtsssegels und Allegi- rung der Rummer des Zoklzeichens die geschehene Bezahlung des Durchgangszells auf derz Frachtbriese zu beurkunden ist.