10 5) Den belden Appellations-Gerichts-Höfen übertragen Wir zugleich für ihre Di- stricte die bisherigen Junctionen a) des Ober-Justiz-Collegiums in. Wechsel Sachen, , b) des Tutelar-Raths. · 4) Bei den besonderen Verhaͤltnissen der Stadt Stuttgart verorbnen Wir: a) daß in Wechsel-Angelegenhelten der Civil. Senat des Ober--Tribunals die seitherlgen Functlenen des Ober-Justiz. Collegiums fär den Stadt-Directions- Bezirk übernehme. — Mit den Appellationen in selchen Fällen soll es wie bei Revisionen gegen Erkenntnisse des Oder-Tribunals gehalten werden.— 5) daß die Stadt. Direction zuglelch die in ihrems Districte vorkommenden. Pupillar- Gegenstände, als delegirte Commission des Appellations-Gerichtes . von Rethenburg, behandele. 5). Endlich sollen bis dahin, daß Wir über die Organisation der Aemter verfügt- haben werden, die Provinzlal-Justiz Collegien und die Criminal= Aemter ihre bishe- rigen Functionen fortsetzen. K. 27. Ein jeder von den Criminal= und Appellatlons-Gerichts = Höfen soll in. nachstehender Art gebilbet werden, und bestehen, nähmlich: àa) aus einem Director; b) aus sechs Ober-Justij-Räthen, und #) aus drei Assessoren; und sollen bei einem jeden derselben a) ein Kanzlei-Dlrector, b) zwei Sckretairs, a#) ein Registrator, d) ein Rechnungs-Reolsor, e) vier Kanzellisten, fl.) ein Kanzleidlener, und g) ein Bothe angestellt werden: Bei jedem Appellations-Gericht sollen überdletz zwei- Puplllep- Räthe und ein weite- rer Rechnungs-Revisor angestellt werdenz jene, rangiren nach den Ober-Justi#e-Räthen. 28. In Feolge der vorstehenden Anordmu#gen sollen: