10 samkeit tritt, die Geschäfte, welche derselben bisher uͤbertragen gewesen sind, und zwar die Abnahme der Rechnungen an die Ober-Rechnungskammer, die übrigen Ge- schaͤfte: aber an diejenigen Behörden überwiesem: werden, zu deren Ressort dieselben nach Maßgabe der menen Organisation gehören. "% IIrn gleicher Art söllen die Rechnungskammern: bei allen uͤbrigen Sectionen in den Ministerien aufser Wirksemkeit gesetzt werden K+ 8:. Die Ober · Rechnurigskammer soll hre Geschaͤfte mit Abnahme der Rechnungen für das Etats-Jahr 184 3 beginnen, zwischen welchem und den Vor- Jahren Wir, hiermit eine gaͤnzliche Kremnuns verordnen, damit dieselben, durch die Abnahme der älteren Rechnungen, nicht in der Revision und in der Bearbeitung von jenen über die gegenwörtige und fortschreitende Verwaltung gehindert werden. +. 33. Wir obehalten Uno vor, zur Abnahme der aus den fruͤheren Jahren unerledigt gebliebenen ruͤckstaͤndigen Rechnungen eine besondere Behoͤrde zu constituiren, abgr deren Einrichtung Wir. unperzüglich. verfügen, und guch diejenigen Staatsdfener benennen werden, auc.) FeGeg. * dieselbe zusammeeizüsetzen beabsichtigen. „Gegebeu. tun, cen ib. oveniber er ulerleichnet) W i * e m. 1%.= 1% *47 Aut Vescil des Königs: Der Staats-Sekretär (Uunterzeichnet) Vellnagel.