575 Oie an die Joll= Aemter erlassene Instruction wigen des Frucht. Verkebrs betreffend. Den Königl. Ober-Zollämtern Wangen, Ferthofen, Ulm, Nerebheim, Ellwangen, Crails= Edeim, Mergentheim, Tuttlingen, Friderichshafen, Balingen. Tübingen und Ebingen ist in Bezlehung auf die, durch die General, Verordnung vom zo. Nov. d. J. verfügte Erhebung iines erhöhten Zolls von den nach Baiern, in die Schwelz, in das Vorarlberg und in die Fürstenthümer Hohenzollern ausgeführt werdenden Brodfrüchten, Mehlhaber und Ackerboh- nen foldende nähere Instruction ertheilt worden: # 1.) Jede bei der Zollstatt erscheinende, zur Ausfuhr bestimmte Ladung mit Getreide oder MRehl ist in Absicht auf die deklarirte Gattung und Qualität durch den Zoll-Beamten oder einen der ihm beigegebenen verpflichteten Officianten genau zu antersuchen. In dem Fall, daß bei dieser Untersuchung sich ein Verdacht über die Richtigkeit des von dem Exportanten angegebenen Maaßes ergibt, hat der Zollbeamte zur urkund lichen Nachmessung zu schreiten. « « «"- Wenn sich nun ein Ueberschuß ergibt, der nicht mehr als ein hatb Simri auf einen Scheffel berägt, so wird die Verzellung ohne besondere Rüge nach dem Erfund des Nachmesses vorgenommen. Ist aber ein größerer Ueberschuß vorhanden, so muß selcher arrurt, und die Sache nach Vorschrift des 5. 29. der Zollordnung dem Ju- sliz Amt zur gesetzlichen Verfügung übergeben werden. a.) Bei der Reduction des Baierischen in Wörkte nbergisches Maas ist der Baslerische Scheffel gerade zu 10 Württembergischen Simrt anzunehmen. 3.) Für den erhobenen Zollbetrag hat der Zollbeamte nach den bestehenden Borschriften vollständig mit Zeichen zu quittiren. „ 4) Der erhöhete Ausfuhrzoll ist zwar, so wie solcher eingeht, in das gewöhnliche Aus- gangs-Journal einzutragen, in der Quarkal-Rechnung aber ist das Gefäll, in so weit als dasselte den gewöhnlichen tarifmäßigen Zoll= Ansatz übersteigt, unter einer beson- dern Einnahms-Rubrik zu verrechnen. *r 5.) Am 15ten und letzten jeden Monats hat das Ober,Zollamt an das Königl. Steuer- Collegium zu. berichten, wie viel in dem verflossenen halben Monat an erhöhetem Aus- fuhr-Zoll, nach Abzug des gewöhnlichen Zollbetrags gefallen ist. 6.) Haben die Ober, Zollémter die Belzoller an den zur Ausfuhr nicht bezeichneten Zoll- stätten ernstlich anzuweisen, die etwa an solchen Beizollstätten erscheinenden, für das Ausland bestimmte Frucht= Transporte auf das geeignete Ober-Zollamt und die dahin führende Straße zu verweisen. Uebrigens aber haben dieselbe dergleichen Transporte selbst, in ein besonderes Register zu notiren, und dem Ober-Jollamt bei Zeiten Nach- richt davon zu geben, um untersuchen zu können, ob der Transport auch wirklich dort erschienen und verzollt worden sey. Ueberhaupt ist es den Zoll-Visitatoren und Beis zollern ernstlich einzuschérfen, daß sie ihr vorzügliches Augenmerk auf Zuwiderhaue delnde gegen die vorliegende neue Verordnung richten sollen. Stuttgart, den 5. Decemb. 1817. Königl. Finanz-Ministerlum.