Nro. 77. 1817. 593 Königlich Württembergisches Staats= und Regierungs-Blakt. Samstag, 20. December. Bestimmung der Behörde für die Liquidirung der Hof-Cassen-Schulden. Da in Folge der neuesten Staats-Verwaleungs-Organisation die zu Liquidirung der verschiedenen Hofkassen, Schulden unter dem :8. Dec. 1876. niedergesehte Com- misston aufgeldßt, und mit der, durch das Organisations-Edikt vom 15. Nov. die- ses Jahrs Nro. XI. angeordneten Commission vereinigt worden ist, so wird dieses den sämmtl. Hofkassen-Gläubigern zuihrer Rachricht und mit dem Anfügen hierdurch be- kannt gemacht, daß sie sich mic ihren, die Liquidirung und Abtragung ihrer For- derungen betreffenden, Anfragen und Gesuchen vom 1. Januar 18:38. an, an die ge- dachte Commission zu wenden haben, von welcher Stelle demnächst auch diesenigen Einleitungen und Vorkehrungen oöffentlich werden bekannt gemacht werden, welche zu einer geordneten und sichern Berichtigung ihrer Forderungen bereits getroffen worden sind. Stuttgart, den 16. Dec. 1317. Prästdium der Königl. Hof= und Domainen-Kammer. Freiherr v. Maucler. Den Termin für die Abrechnungen w. mit den Haupt Cassen betreffend. Um Mißverständnißen zu begegnen, welche in Ansehung der Geldlieferungen von den untergeordneten Kassen an die Hauptkassen, so wie in Betreff der gegen- feitigen Abrechnungen und Vergleichungen aus Anlaß der neuen Verwaltungs-Be- stimmungen entstehen könnten, wird hierdurch sämmtlichen Königl. Kassen-Verwaltun-= gen zur Nachachtung bekannt gemacht.) daß das Rechnungs-Jahr nicht unterbrochen wird, vielmehr alles, was darauf Bezug hat und damit in Verbindung steht, bis zum Schlusse desselben auf Georgii 1618. in der bisherigen Perfassung bleibt. Stutt- gart, den 15. Dec. 167). Feinanz-Ministerium Mal.hus.