Nro. 78. 1817. — Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats= und Regierungs-Blakt. Samstag, 27. December. Königl. Verordnung die Verpflichtung der Staats-Diener betreffend. Vom 23. Dec. 1817. / Wilhbhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Hach vollzogener Organisation der höheren Staats= Verwaltungs-Stellen Unseres Königreichs, verordnen Wir in Absccht auf die Eidesleitiung der dabeg angestellten Staats-Diener, wie folgt: 1.) Die Geheimen-Räthe, die Präsidenten der Central-Stellen und der Regicrun, 82 auch die Vorstände der Ministerien legen den Dienst-Eid in Unsere eigenen nde ab. « H II.) Die Directoren) Räthe und Assessoren bey den Ministerien und Central- Stellen in Stuttgart, so wie das bei den Ministerien felbst angestellte, Canzlei, und Rechnungs-Personal, werden von den Departements-Chefs beeidigt. Die Directoren der vier Gerichtshöfe, Kreis Regierungen und Finanz-Kammern legen gleichfalls in die Hände des Departements-Chefs den Dienst-Sid ab. III.) Die Räche und Assessoren bei den Kreis-Regierungen werden von den Re- kgierungs-Präsidenten, die Räthe und Assessoren der vier Gerichts-Höfe, der Dircc, tion für Stuttgart und Kannstadt, und der Finanz-Kammern von dem Director der Behörde, bey welcher sie angestellt fnd, beeidigt. Seen so werden die Kanzlei-Directoren und das ganze Kanzlei= und Rechnrnas, Personal bei den hiesigen Central-Stellen sowohl, als bei den vier Gerichtshöfen, den Kreis-Regierungen, der Direction für Startgart und Kannstadt und den Finanz- Kammern von den Prästdenten und von den Directoren der Behörden, bey denen sie angestellt sind) in Unsere Pflichten genommen.