7 5.) Der Direktion für die Stadt Stuttgart und Cannstadt aber wird der Artillerie-Lieutenant Duttenhofer provisorisch zugetheilt, um die Ge- schäfte in diesem Fache zu besorgen. Der Gehalt der wirklichen Bau-Räthe ist auf r2o0 fl., jedoch vorbehältlich einer Aversal-Entschädigung für Diäten und Reisekosten, bestimmt. Sie haben, wie die Kreis-Medicinal -Rüäthe, den Rang der Regierungs= Assessoren, und ordnen sich in dem Collegium mit denselben. III. Für das Hochbauwesen sind zu Bau-Räthen Snannt: 1.) fuͤr den Neckar-Kreis — der bisherige Land-Vaumeister der Landvogtei an der Fils und Rems und auf der Alp, Dillenius in Schorndorf; 3.) für den Schwarzwald-Kreic — der bisherige Land-Baumeister der Landvogteien am obern und mittlern Neckar, von Bruckmann in Tübingen;- 5.) für den Donau-Kreis — der biseherige Land-Baumeister der Landvogteien an der Donau und am Bodensee, Glaser in Ulm, und 4.) für den Jart-Kreis — der bisherige Land-Baumeisier der Landvogreien an der Jart und am Kocher, Fischer in Hall. 5.) Für die Stadt Stuttgart und Cannsiadt soll einer der noch aufzustellenden Bau-Inspektoren des Reckarkreises mit dem befragten Geschäfte beauftragt werden. Der Gehalt dieser Bau-Räthe ist gleichfalls auf 1200 fl., vorbehltlich einer Aversal-Entschädiguug für Diäten und Reisekosten, bestimmt. Sie haben den Rang der Finanz-Assessoren, und ordnen sich nach diesen in dem Gollegium. " DieBamRäthifürdenStraßen-Wasser-undBrückenbausinbzunächstden Regierungen — und die Bau-Räthe für das Hochbauwesen den Finanzkammern zu- getheilt. Es bleibt jedoch bei der Bestimmung des obenerwähnten Edikts §. 36. zu Folge welcher die an dem Sibe der Regierungen und der Finanzbammern ange- stellten Bau-Räthe in allem, was auf öffentlichen Bauten in dem Kreise Bezug hat, von beiden Collegien ressortiren, und zur Bearbeitung aller von beiden ihnen zuge- fertigten Geschäfte verpflichtet sind. · Indem diese allerhoͤchste Entschließungen hiermit oͤffentlich bekannt gemacht, und insbesondere zur Kenntniß der neuernannten Kreis-Medicinal-Rärthe und Bau-Räthe ebracht werden, wird den letztern, so wie den Chefs der Regierungen und Finanz= bommmern, zur Nachricht und Nachachtung ferner eröffnet, daß, zu Folge des höchsten Befchls Sr. Königlichen Majestät, diejenige der gedachten Räthe, welche sich an dem Sitze der Regierungen und Kammern aufhalten, denen sie zugetheilt sind,