9 Drucke, und wenigstens 1 oder 2 Tage vor der Ausgabe der Schrift, die Ablieferung von Tagsbléttern aber am Schlusse eines jeden halben Jahrs geschehen. . 2.)BcibenjenienDruckschriften,zuwelchen«.Ktcpfcrstiche,Stein-Abbrücke u.dngchrcn,müssrnviesedemzumKöniglichcnStudien-Ratheinzu- sendenden Exemplar ebenfalls beigefuͤgt werden. Der Buchdrucker, welcher den Tert druckt, ist verbunden, für die Miteinsendung zu sorgen, und er hat sich daher die Beilagen von dem Verleger zu verschaffen. Ein ohne dieselben eingesandtes Exemplar wird von dem Studien-Rath nicht ange- nommen, und der Buchdrucker bleibt auf die zuvor bemerkte Weise dafür verantwortlich, wenn eine Schrift in Umlauf kommt, ohne daß dem K- niglichen Studien-Rath ein vollständiges Eremplar mit allen Beilagen übergeben ist. 5.) Die Ablieferung des für den Königlichen Studien= Rarh besiemmten Exem- plars geschieht von der Druckerei, welche die Schrift gedruckt hat, mit einer kurzen Anzeige, in welcher der Titel der Schrift (insbesondere auch die Jahrozahl unter der sie erscheint, und der Verfasser und Verleger, wofern der eine oder der andere auf dem Titel genannt sind,) und das Datum der Vollendung des Drucks anzugeben ist. Es werden hierzu gedruckte Formulare gebraucht, wovon für jeßt denje- nigen Oler-Acmtern, in deren Amtsbezirken sich Buchdruckereien befinden, einc verhältnißfmäßige Anzahl von Eremplaren zur Vertheilung an letztere von dem Königlichen Studien -Rathe werden zugeschickt werden. In der Folge haben die Buchdruckereien sich selbst solche Fomnularten anzuschaffen. Für die abgelieferten Schriften werden den Buchdruckereien, zu ihrer Legitimation, jedesmal Empfangscheine von Seiten der Registratur des Kit lichen Studien-Raths ausgestellt werden. 4.) Die Emnsendun des an den Studien-Rath abzugebenden Eremplars der Druckschriften kann unfrankirt geschehen. - Diese Anordnungen werden hiermit zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht, und den Koͤniglichen Oberaͤmtern aufgegeben, sie den in ihrem Amts-Bezirke befindlichen Buchdruckern zu ihrer Nachachtung bekannt zu machen. Stuttgart, den 2. Jan. 1818. Ministerium des Innern. v. Otto. Jostraktion über die Behandlung der Gölt= und Jehent-Früchte rc. welche ausländische Kammern, Gemeinden, Stistungen und andere Guts, Besitzer aus dem Königreiche begziehen. Sämtlichen Königl. Ober-Zollämtern wird in Absicht auf die Behandlung der Gült = und Zehent-Früchte, so wie der eigenen Güter-Erzeugnisse, welche aus- ländische Kammern, Gemeinden, Stiftungen und Guto-Besitzer aus dem König- reiche beziehen, hiemit folgende Instruktion ertheilt: 1.) ist bei der Ausfuhr solcher Naturalien durchgängig nach dem Grundsabe der Reciprocität zu verfahren, — mithin hiefür durch das Ober-Zollamt diejenige Aus-