14 allgemeine Steuer-Rectiffcation, welche Wir in wenigen Monaten beginnen lassen werden, vollendet seyn wird, die örtlichen Steuernormen im Allgemeinem beibehal- ten werden. « - Dieß schlieft aber nicht aus, daß von Communen und in Fällen wo offenbare Mißverhältuisse obwalten, und die Mangelhafergkeit dieser Normen außer Zweifel ist, der Steuer-Concurrenz= Fuß durch eine vorsichtige und verständige Behandlung vorlausig verbessert und berichugt-werde. » « Wir haben daher dieser Stener-Umlage Unsere höchste Genehmigung ertheilt, und da Wir e“ Uns zum Geugdfaß gemacht haben) in allen Angrlegenheiten, welche das Wohl und das Interesse Unserer Uncerthanen betreffen, mit der größten Osffenheit zu Werke zu gehen, zugleich befohlen, daß der Vertheilungsplan (I[[Beilage) zur öffentlichen Rennenß gevracht und ju dem Cade der gegenwärtigen Verordnung angehängt werden fsoll. Wir befeblen zugleich sämmtlichen Beamten, welchen die Untervertheilung obliegt), daß s## dieselbe nunmehr ohne allen Arfenthalt bewirken; zugleich aber auch, daß der Stener-Einzug nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Ver- oronungen betrieben werde, wofür Wir diejenigen, welchen die Sorge dafür obliegt, persönlich verahtwortlich machen. " Gegeben, Stuttgart den g. Januar 1848. Wilhelm. Auf Befehl des Königs: der Staats. Sekretär Vellnagel. Anfangs Termin der neuen erhöhten Besoldungen. Se. Königl, Majestät haben vermäöge höchsten Reseripts vom 26. December 1817. in Betreff des Anfang= Termins der neuen erhöhten Besoldungen für das Personal der, durch die Edikte vom 18. Noobr. 1817. organisicten höhern Staats-Verwalcungs-Be- hörden folgendes verordnet: 1.) wer die Seelle, zu welcher er jezt ernannt ist, schon vor Georgii 1817. bekleidet hat, bezeht den damit verbundenen neuen Gehalt von Georgi#e 1817. an. 2.) Wer befördert ist, bezieht den G. halt seiner alten Sielle, so wie solcher jezt regulirt ist, von Georgii bis Marrini 1817. und von Martiai aen, den Gehalt der neuen Stelle: *„ —