25 3.) Die in jenen Staats-Verwaltungs-Stellen nevfangestellten Diener, beziehen den neu- en Gehalt vom 1 Januar 1818. an, welches birrmit zur Kenntaiß de: Betheiligten gebracht wird. Sturtgart, den 5 Januer 1818. Finanz-Minssterium. ·,·«» v. Malchus. Bestimmung von Holzbesolbungen. S Se. König'. Mosest#L haben durch höchste Enrschließung vom 9. d. M. u# Ansehung der Holzbesoldungen der hiesigen Staatsdiener folgendes verordnet: 1.) den bei den Ministerien und den obern und Cemtras-Stellen in der hiesigen Haupt, und Restdent,Stadt angestellten Staats-Dienern, mit Ausnahme dersenigen, welchen in der neuen Besoldungs-Regulirung eine größere Quantität Holz ausdrück= lich ansewiesen worden ist, werden auf Rechnung der in dem Edikte vom 18. Nov- " J. Wro. 777. festgesetzten Besolhunge-Eimmsen nachstehende Quantitäten buche nes Brennholz in dem Normalpreiße vün 25 fl. Per Meß ausgesetzt, und zwar einem Direktor — — — 2 — — 1: Meß einem Kach — — —. — — einem Kanzlei-Direkto — — — — 6 — einem Erpeditor, Sekretär, Registraror, Revisor, Buchhalter 6 — einem Kanzlisen - — — – — 4 — 2.) Das Holz wird bei der Holz-Verwaltung in Berg, jedoch nur fuͤr den eige- Bedarf, gefaßt, und jedesmal in dem Rormalpreiße sogleich bezahlt; wogegen die Besoldungen in der vollen Geldfumme aus der Srate, Las= gegeben werden. 5.) Derjenige Besoldete, welcher über seinen Bedarf zu irgend einer Veruße= rung Holz fassen oder andern solches anweisen würde, verfallt in eine Geldbuße von dem doppelten Werth des verädußerten Holzes) welcher an die Armen Casse zu erstatten ist . Die Betheiligten werden von diesen Bestimmungen mit dem Anfuͤgen in Kennt- niß gesezt, daß mit dem lezten März d. J. die unentgeldlichen Hol#= Abgaben auf- hören, und die seit Georgi# 1817. ohne Bezahlung empfangenen Quantitäten beie der Staats, Kasse an der Besoldung abgerechnet werden. Stuttgart, den 12. Jannar. 15816. Finanz-Ministerium. Praͤsident v. Malchus. Aufforderung wegen Natural-Besoldungen. Die im Genusse von Natural, Besoldungen stehenden Staats-Diener, welche ene den neu regulirten Geld-Besoldungen vorziehen, werden hiedurch aufgefordert, ihre Erklárungen hierüber vor dem :5. d. M. der unterzeichneten Stelle um so gewisser zu öbergeben, als später nach Feststellung des neuen Besoldungs "* Stat ein Wechsel zwischen Geld, und Natural Besoldungen nicht mehr statt fündet. Stuttgart, den 12. Januar 1318. —— 69 Finanz-Ministerium. Prässdent v. Malchus.