4 einem fremden Staate zugehhren, werden nur alsdenn in die Matrikel aufgenom- men, wenn sie ein der Real-Matrikel einzuverleibendes adeliches Gut besstzen, oder als Nachgeborene oder Seiten" Verwandte zu einer im Königreiche begüterten Familie gehören; dahingegen andere Auswärtige) welchen blos ein eventuelles Erb- folgerecht auf ein adeliches Gut im Königreiche zustehet, zur Aufnahme in die per- sönliche Adels= Matrikel nicht geeignet sind. · . HiernachmkdensämmtlicheesitzerderzurAufnchmeindieAdecsiMatcikel sich eignenden Guͤter, so wie faͤmmtliche adeliche Familien des Koͤnigreichs aufge- fordert, innerhalb einer Zeitfrist von sechs Monaten uͤber die bezeichneten Punkte eine moͤglichst genaue und zuverlaͤssige Anzeige sammt den zum Beweise dienenden Belegen, an die betreffenden Oberämter, welche zur Sammlung derselben besonders hierdurch beauftragt werden, unfehlbar zu übergeben. 4 Die Notizen für die Real-Matrikel sind bei dem Oberamte, in dessen Bezirk sich das Gut befindet, die Notizen für die Personal, Matrikel aber bei dem Ober, amte wo das Familienhaupt wohnt, einzureichen. . Den Oberaͤmtern wird zur Pflicht gemacht, nachdem sie die Angaben und Belege sorgfáltig geprüft und möglichst vervollständigt haben, die Refultate den Districts-Regierungeo vorzulegen,) von welchen sodann das Ganze, mit ihrem Be- richt begleitet, an das königliche Ministerium des Innern einzusenden ist. Uebrigens haben die Gutsbesitzer und adelichen Fämilien-Väter alle theils bei ihren Gütern, theils bei den persönlichen Verhäáltnissen der Familien, Glieder vor- fallenden Veränderungen jedesmal ionerhalb sechs Wochen dem geeigneten Oberamte anzuzeigen) von welchem sämmtliche bei ihm eingehende Notizen zu sammeln und im December jeden Jahrs an die Districts-Regierung zur weiteren Beförderung an die Ober" Regierung abzuliefern sind. Man versiehet 60 um so gewisser, daß zur Vollziehung des Allerhöchsten König, lichen Besehls der gegenwärtigen Aufferderung unmangelbar werde Genüge gelei- stet werden, als im entgesengesehten Falle, diejenigen welche die zur Eingabe ihrer Ansprüche festgesezte Kags versaäumen., es sich selbst zuzuschreiben haben) wenn sie, oder ihre Güter) nicht nach den ihnen zukommenden Sigenschaften behandelt werden. » · Stuttgart den 15. Januar i818. Ministerium des Innern. v. Otto. Vorschrift, die Einsendung vierkeljähriger Verzeichnisse der ausgewanderten Unterkhanen betreffend. Durch die Verordnung vom 15. August v. J. wurde unter Beziehung auf den Versassungs-Entwurf 5. J1. im Allgemeinen bestimmr, daß seder Königl. Unterthan, welcher auswandern will, nur dem ihm vorgesetzten Beamten von seinem Vorsatze die Anzeige zu machen habe. -;-···«« ··- « " Unm nun uͤber den Stand der Auswanderung eine Uebersicht zu erhalten, wer- den die Königl. Oberdmier ungewiesen) je für 5 Monate und zwar auf den letz- —e —.i.h »