Aro. 7. 1818. 49 Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats- und Regierungs-Blaktk. Samstag, 33. Jannar. Zeitpankt, von welchem an die Bestimmung in dem Königlichen Edicke vom 78. Novem#er #18.,7. wegen Besreinng von der Goncessions = Taxe beie leten in Wirkung kreien soll. Auf eingekommene Anfragen, von welchem Jeitpunkte an die Bestimmung in dem Königl. Edicte vom 18. November 1877. Nro. 77 (Abschnitt B Seblehen 62. wegen Befreiung von der Concessions-Lare) in Wirkung treten soll, haben Se. Königl. Masestat durch böchste Resolution vom 19. d. M. zu genehmigen ge- tuht, daß sene Bestimmung von dem Dage der Promulgation des Edices, alio vom 16. November 1817). an, in Wirkung ge'etzt werde, wornach mithin alle Verind run. gen, welche vor diesem Termine mit den Erblehen vorgegangen fnd, wenn agleich die Unzeige bei den Cameral-Aemtern spätes erfolge ist, nach den frühern gesetzlichen Bestimmungen, auch in Ansehung der Concessions-Taxe, zu behandeln sind. Stute, gart) den s2. Januar 1878. Finanz-Ministerium Malchus. Einsch arfung der Wilderer-Ordnung urd anderer Straf. Gesetze gegen Wilddiebereien, besonders auch in Bezlehung auf Gutsherrschaftliche Jagdbezirke. Da nach eingekommenen Berichten die Wildereien in gutsherrlichen Besisungen des Königreichs besonders überhand nehmen, und die Frechheir der Wilddiebe, in der Meinung, es habe die Uebertretung der Wilderet, Geseße bei Gutsberilche#n- Jasden nicht so viel als in den Königl. Vosden auf sich, immer höher steigr, dieser WildereiUnfug aber nicht nur den häáuslichen Wohlstand, die Gewerbe, den Feld- bau und die Kinder-Zucht zerrüttet, sondern auch bisweilen zu Rottirungen, Meun- terei und Mord führt; so feeht man sich veranlaßt, die Wilderer-Ordnunq und an- dere geqen die Wilddiebereien bestehenden Straf= Gesetze aufs neue einzuschésen, mit dem Anhang daß diel Gesese, übrigens mit Ausnahme der in dem Artikel 8. der Wilderer= Ordnung für besondere Falle in unmirtelbarer Besiehung auf die höchste Person des Souverains enthaltenen Bestimmungen, auf die Wilderei-Ercesse in den gutsherrlichen Jagden eben sowohl, als in den Koniglichen ihre volle Anwen- dung sinden, mithin die Gutsherren den gleichen Schutz der Wilderei: Gesetze, und