Nro. 8. 1818. 51 Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staaks- und Regierungs-Blakt. Samstag, 9. Februar. Gestattung der Ablösung von Grundabgaben über den Betrag von r fl. 3o kr. Se. Königl. Masestéát haben durch Reseripe vom 33. d. M. zu genehmi- gen geruhet, daß in Fällen, wo von Abgabenpslichtigen, welche von den Königl Kam- mern und von den unter der Aufsicht des Staats stehenden Gemeinde Stiftungs= und andern öffenrlichen Administrationen abháängen, die Ablsung von Grundabga, ben über den Betrag von # fl. 36 kr. verlangt wird, diese gestattet, daß michin alle in dem Sdikte vom 13. November des vorigen Jahrs unter l.it. B. . 6 und bezeichneten Gefälle welche über #: fl. 30 kr. betragen) ebenfalls in dem zwanzigfa, chen Betrage abgelößt werden dürfen. Sämmtliche Königl. Ober- und Kameral. Beamten haben sich nach dieser aller- böchsten Entschließung bei den, ihnen in dem Sdikte II. vom 13. November 187). aufgetragenen, Verhandlungen mit den Abgabenpflichtigen zu achten. Stuttgart, den :9. Januar 1818. Finanz, Ministerium. Präsident v. Malchus. r v Se. Königl. Masestät haben vermöge Dekrets vom 30. d. M. den Per- lonal, Ecat bei den Bureaur der Steuer- Administration, und bei den Tabacks, und Salz, Verwaltungen folgendermaßen zu bestimmen geruht: 7. Direkte. Steuern. . Ober-Revisoren. 1. Schöll, bisher Rechnungsrath, 2. Klemm, bisher Buchhalter.