67 in so ferne die Caution aber mit Gebäuden allein bestellt wird, n#e zu zwei Drittheile des assecurirten Werthes, mithin für 8oo fl. Caution, 120° fl. afle- curirten Werth. P.) Obligationen äber Activ, Kapitalien, welche entweder bei inkändischen“ öffentlichen Cassen, oder auch bei rivaten angelege sind; leztere sedoch nicht anders.) als wenn das Kapital durch eine henlängliche Hypothek vollkommen sicher gestellt ist, und selbst in diesem Falle nur zu drei Viertheilen des Rominal- Betrages, mithin eine Obligation von goo fl. nur für 600 fl. Die Obligationen werden sedesmal dem Cautions-Instrumente beigefügt, mit einer Urkunde, in welcher die den Schuldnern geschehene Insinaation bezeugt wied. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß in Ansehung von jedem Gegen- Ktande der zur Caution gesezt wird, nachgewiesen werden muß) entweder daß derselbe mit einer andern Hypothek nicht behaftet ist, oder daß, wenn dieß der Fall sein sollte, wenigstens die zur Cautionsleistung erforderliche Summe frei ist, und daß alle #brigen Präátendenten, wie priviligirt dieselben auch sein mögen, auf sedes Vorzugsrecht vor dem rcu verzichtet, und den Vorzug deslelben ausdrücklich anerkannt haben. #. 4. Jorm der Cautionen. Die Cautions-Instrumenke werden nach dem beigefägeen Formular (Beilage F.) gefertigt, welches die bei dem Cautions= Ake selbst zu beobachtenden Formaluäten andeutet, und im Fall einer Intercession, oder Cautionsleistung durch Kapitalien, auf eine angemefsene Weise abzuändern, auch jedesmal mit dem geletzlichen Stem- pel zu versehen ist. 5. Resvpicirung der Cautlsonen. Für die richtige Stellung der Cautionen fund diesenisen höheren Behörden verantwortlich, welche die Cautionspflichtigen Beamten in Vorschlag zu bringen? oder die Unter-Offizianten zu ernennen haben, demnach a.) das Ober- Ginanz-Collegium, bei den Haupt= und Kreis, Cassis- ten, auch Jahlmeistern; S.) das Sceuer-Collegium, bei den Zoll-Accise--Straßen- Gefaͤll- unbd Umgelds-Ober, und Unter' Einbringern, Stempel= Salz= und Tabaks-Jaktorenz Dc.) der Forstrath, bei den Forstkassen und Holzwerwaltern; d.) der Bergroathy, bei den Hütten, und Salinen Cassieren; e.) der Postrath, bei den Postverwaltern;