Nro. 12. 1818. 93 Koͤniglich— Wuͤrttembergisches Staats= und Regierungs-Blak. Mittwoch 4. Mäécz. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Würctemberg. Zu Folge und zur Ausführung des d. :3. des Verfassungs. Entwurfs, in wel- chem Wir densenigen Staats-Dienern, welche nicht auf ihr Ansuchen, und niche wegen Vergehen oder Unfäáähigkeit versetzt werden, für die Umzugs- kosten eine Eneschädigung zugesichert haben, — verordnen Wir, nach Anhörung Un- seres Geheimen-Raths, wie folgt: " 8. 1. Jeder Staatsdieher, der ohne sein Ansuchen, ohne seine Schuld, und o hne Aufbesserung leiner bisherigen Besoldung von einem Ort an einen andern versetzt wird) soll auf Umzugs- Gebühr Anspruch machen können. 4. 2. Ausgeschlossen von dieser Befugniß sollen diesenige seyn, mithin unter keinem Vorwande, und selbst im Fall daß mit der nachgesuchten Stelle ein geringerer Ge- halt verbunden seyn sollte, Umzugs-Gebühren nicht verlangen können, alle diesenige, welche um Versetzung an einen bestimmten Ort, oder in eine bestimmte 6sac= tung von Dienststellen, selbst nachsuchen, und sollen daher alle auf eine derglei- chen Entschädigung Bezug habende Gesuche sogleich zurückgewiesen werden.