Sodenn erkennen und beurkunden wir und Ge- richt zu — in Absicht anf die vorstehende Kautions= Leistung, daß 1.) die olen eingeletzten Spezial-Unterpfänder sowohl überhaupt wahres Eigenthum der cavirenden Edeleute seien, und den beigesetzten, von uns vor versam- meltem Gerichte als Anschlag bestimmten Werth gegenwärtig wohl haben; als auch insbesondere #.) auf denselben, wegen unbezahlten baar bedungenen Kauf= Schillings kein Eigenthums= Recht des Verkäufers hafte, b.) de an Niemand zuvor besonders gerichtlich verpfändet — auch -P.) mit keinem unverhältuißmäßig starken Reste verfallener herrschaftlicker Steuern beschwert — noch wentiger " s· «ck.)miteinem-—vomvokigenBesitzftbiszukBezadlungdesKanfiSchillings vorbebaltenen — noch mit einem den Kindern, zur Sicherstellung ihres hinter- falligen Vermogens durch sogenannten Vor-Verweiß bestellten Eigenthums,Rechte, noch mit einem vom lezten Verkäufer, gleich beim Verkauf bis zu seiner gänglichen Befriedigung anbedungenen, also privilegirten Unterpfands Rechte verfangen seyen: Ueber welche semmtliche Punkte wir in so weit, als es aus unsern öffentlichen Büchern und Verhandlungen hat ersehen werden kömen, hier vorstehende Verscche- rung geben, und daher die Koönigliche Oter Finauz-Kammer mit obigen, peziel eingesetzten Unterpfändern um die Lautions, Summe von 4 · dermalen, hinlänglich gedeckt erachten; wie wir-dann theils 2.) Über die oben zugleich bestellte öffentliche General-Hypothek, und wwar über diese letztere unter der Bemerkung, daß schon durch die gerichtliche Obli- gationen von das gesammte Vermögen der Caventen, sedoch sedesmal neben besonders eingesetten Hopotek= Stücken, öffentlich verpfändet seyen, hiemit unijere gerichtliche Erkenntniß und Bestätigung wohlbedächtlich ertheilen. Endlich und · . 3.) bezeugen wir, daß der vorunterzeichneten mit cavirenden Ehefrau der gleichfalls unterschriebene