als ihr Geschlechts-Vormund gerkchtlich zugeordnet und verpflichtet worden sey, und jene hierauf, unter dem Beystande dieses ihres Vormundes, vor versammeltem Ge- richte, auf sämmtliche oben angeführte Einreden und weibliche Rechts= Wodlthaten, nachdem sie zuver von ihrem Behalte und den rechtlichen Wirkungen dieser #hrer Handlung deutlich belehrt worden war) freywillig durch Ungeloben an Eides= Statt Verzicht geleistet habe: — » Wie dieses Alles, als oͤffentlich verhandelt, und zwar im Unterpfands, Buche Fol. im Gerichts-Protokoll Fol. eingetragen ist. " Zu dessen Beurkundung haben wir uns hier eigenhändig unterschrieben, und das nuns vorgesetzte Königliche Dber= Amt um die Beglaubigung durch das beigedruckte größere Amts, Sigill gehorsamst gebeten. So geschehen den 18 Die lechtheit des beygedruckten Sigills und Gericht baselbst. - bezeugt Ober-Amtmann zu