98 " . .-. 5) Um bestimmen zu können, wie viel und welche Hengste auf seder Platte aufzustellen sind, soll alle Jahre zu Anfang des Monats Februar distriktweise das Beschäl-Register durch den Landstallmeister in Gegenwart des Königlichen Ober- oder Unter-Beamten, in dessen Wohnore die Verhandlung vorgenommen wird, und mit Beiziehung des Oberamts-Thierarztes oder, in dessen Ermanglung, der Bschaer aufgenommen werden. » e Orte und Tage zu diesem Geschäfte hat der Oestüts-Direktor sedesmal den betreffenden Oberämtern zar nöthigen Vorbereitung vorher durch Schreiben bekannt zu machen. Dabei find alle diejenigen im Alter von vier bis fuͤnfzehn Jahren stehenden Stuten, welche nach dem Wunsche der Eigenthuͤmer durch Hengste der Landes-Anstalt belegt werden sollen, zur Besichtigung und zum Ein- schreiben in das Beschaͤl-Register vorzufuͤhren. Bei dem Verführen muß von jedem Ort ein Obmann gegenwärtig seyn, und von demselben, damit man eine Uebersicht der zur Zuche tauglichen Struren erhalte, ein Perzeichniß aller in seinem Orte befindlichen Stuten im Alter von vier bis fünfehn Jahren, übergeben werden. Die Ausfertigung dieses Verzeichnisses, worin zu bemerken ist, welche Stuten nach der Absicht der Eigenthümer vorgeführt werden, liegt in den Städten dem Bürgermeister oder Poltzei-Kommissair, auf Dörfern dem ersten Orts-Vorsteher ob, und eine Versäumniß in der Ausfertigung oder Uebergabe wird mit einer kleinen Frevel-Strafe gerügt. Wenn aushahmsweise eine Seute, welche der Eigenthümer von einem Hengste aus der Landes-Anstalt belegen zu lassen wünscht, an dem bestimmten Tage nicht an Ort und Stelle gebracht werden kann, so muß wenigstens eine genaue Beschrei- bung derselben eingeschickt werden. 4) Die Beschál-Gebühr wird auf allen Landes-Beschaͤl-Platten ohne Unter- schied auf Einen Gulden Dreißig Kreuzer von einer Stute festgesetzt, dabei aber wird zum Vortheile der Stuten-Eigenthuͤmer bestimmt, daß von sener Gebühr beym Einschreiben einer Stute in das Beschaͤl-Register nur 30 Kreuzer, und erst dann, wenn jene ein Fohlen gebracht hat, welches lebend geboren worden und einen DTag am Leben geblieben ist, der übrige Gulden bezahlt werden soll. · Nimmt hingegen eine Stute den Hengst gar nicht an, oder bleibt dieselbe galt, so wird dieser Gulden erlassen. In dem Falle jedoch, wenn die belegte Stute in der Zwischenzeit verkauft wird, muß die ganze Beschaͤl-Gebuͤhr von dem Verkaͤufer entrichtet werden, das Trächtigseyn mag schon sichtbar oder noch ungewiß seyn. Den Einzug des Beschálgeldes besorgt der. Kammeral, Verwalter des. Disteikts. Derselbe erhält dafür, und weil er die Fourage für die Königlichen Hengste zu besorgen, die übrigen vorkommenden Rechnungen zu sammeln, und diese zur Ge- stüts= Kasse einzuschicken hat, eine Belohnung von Eilf Gulden,