99 5) Ausländern kann nach Umständen gestattet werden, ihre Stuten auf die Landes- Beschál- Platten zum bedecken zu bringen, insofern diese Stuten bei der Aufnahme des Beschäál= Fegisters durch die dießseitige Behörde untersucht und als zulässig erkannt worden sind, und unter der Bedingung, daß gleich nach dem ersten Sprung, jedoch für Alles, zehen Gulden bezahlt werden. 6) Da nach der Aufnahme des Beschäl-Registers, nach Maßgabe der Anzahl der in dasselbe aufgenommenen Stuten, die Vertheilung der Hengste sogleich vor- genommen wird, so soll, um die Hengste nicht über Vermögen anzustrengen, Cmit #lleiniger Ausnahme solcher Stuten, welche erst nach der Aufnahme des Beschäl- Negisters erkauft worden sind, als welche der Landstallmeister oder der Distrikts- Beamte noch zulassen darf,) keine Stute zum Belegen unter irgend einem Vorwand oder Preis mehr angenommen werden. 7). Um in dieser Beziehung sedem möglichen Mißbrauche, welchen öfters Beschál-Knechte sich erlaubt haben, vorzubeugen) soll kunftig auf allen Beschäl, Platten eine beständige örtliche Aufsicht durch Ortsvorgesetzte, Magistrats-Personen oder #onstize vertraute Leute geführt werden. # Die Königlichen Oberbeemten, in deren Bezirk Beschäál-Platten sind, haben alle Jahre im Monat Januar diese Aufseher zu ernennen, der Landgestüts- Kommission anzuzeigen und sofort dieselben auf die ihnen zuzustellende besondere Instruktion zu beeidtgen, oder wenn sie schon wegen eines andern Amtes verpflichtet sind, zu Befolgung dieser Instruktion, unter Beziehung auf die bereits übernomme= nen Pflichten, anzuweisen. Uebrigens müssen diese Aufseher am Morgen und am Abend bei dem Beschälen zugegen seyn, und die Controle über die Verwendung der Hengste) nach der ihnen erchellten Instruktion, führen, für welches Seschof ihnen eine Belohnung von 25 fl. fuür Alles aus der Gestüts, Kasse bezahlt werden wird. 8) Jede in das Register eingezeichnete Stute, sobald die Feichen der Nossig= keit bei derselben entdeckt werden, soll von dem Sigenthümer in der hienach vorge- schriebenen Zeit Morgens oder Abends dem für sie geschriebenen Hengste zugebraocht, und dieß so lange, als die Beschäálhengste auf der Platte sind, fortgesetzt werden, bis die Stute abschlägt, und Merkmahle der Trächtigkeit von sich gibt. 9) Damit die Pferdehalter nicht nach-Willkühr und zu ungewöhnlichen Zeiten ihre Stuten zum Belegen bringen) wodurch die Hengste in ihrer gewöhnlichen FJutterordnung und ihrer Ruhe während der Verdauung gestört werden; so werden hiemit folgende Stunden des Tages zum Peschälen festgesezt, nämlich Morgens von 5 bis 8 Uhr, und Abends von 5 bis 7 Uhr. In den übrigen Stunden, welche theils zu der Fücterung, theils zu der War- tung und den täglichen Bewegungen der Hengste verwendet werden müssen, darf kein Hengst zum Belegen aus dem Stall geführt werden. Tuch ist besonders aus diesem Grunde durch die oben angezeigte Vermehrung