Nr b. 15. 181 8. 109 Klieniglich -Württembergisches Staats= und Regierungs-Blatl Samstag 14. März. Einfuhrzoll und Verkaufs-Accise vom ausländischen Wein betreffend. Da man bei neuerkich vorgekommenen Fällen wahrzunehmen gehabt hat, daß beim Einzug der Abgaben von dem durch Ausländer hereingebrachten und im Lande verkauften Wein nicht allgemein dem Sinn der Aceis= Ordnung gemäß verfarren werde; so sieht man sich veranlaßt, deshalb folgendes in Erinnerung zu brinzen: « 1.) von demsenigen Wein, der von einem ausländischen Weinhändler einem in- ländischen Wirth oder Privaten erwiesenermaßen auf votherige Bestellung direkt zu- kommt, ist nur der in dem General- Rescripte vom 35. April 1815.) Regierungs= Blater Nro. z#2., bestimmte Einfuhrzell, 3.) von demsenigen hingegen, welchen ein solcher Weinhändler ohne vorherige Bestellung ins Land einführt, und darüber erst nachher mit einem Inländer con- trahirt, neben dem Einfuhrzoll auch die Verkaufs- Accise mit : kr. per Gulden, und 3.) diese Abgabe auch in dem Fall zu entrichten, wenn derselbe mit erhaltener Erlaubniß eine Wein, Niederlage im Lande etabliren, und aus solcher erst Wein verkaufen würde. Stuttgart, den 20. Februar 1876. Steuer Collegium. Nachtrag zu den Nro. 47. des Staats= und Regierungs-Blatts 1310. bekannt gemachten, Schul-Confere#z Direktoren. Unter Beziehung auf die Anordnung der Schul= Conserenz= Direktoren in Nro. 47. des Königl. Staats= und Regierungs= Blacts 1316 wird hiemit bekann" gemacht, daß man die Direkrion der Schullehrer-Conferenzen in der Stadt Tuctlingen dem DPidzeptor Kenn tner daselbst, auf sein Ansuchen abgenommen und dem Diakonus Rommel in Tuttlingen übertragen hat. Königl. Consstorium. Rechts-Erkenntnisse des Civil-Senats des Königlichen Ober-Tribunals. 1.) In der Appellations Sache Wendel Crespachs zu Horb ert Conlorten Kl. Anten) gegen Unteramts, Urzt Dr. Lipp zu Eutingen, Bekl. Aten, Wiederherstel,