Nro. 19. 1818. 137 Königlich-Württembergisches Staaks= und Regierungs-Blakt. Samstag, 4. April. Instruction für die Geschästsbehandlung in Ansehung des von dem Finanz-Departement abhängenden Bauwesens. . 1. Zum Behuf des fuͤr jedes Jahr zu entwerfenden Haupt-Bau-SEtats, haben die Kxa##al-Beamten wie bisher im Sommer eines jeden Jahres, unter Mitwir= kung des Dilttricts-Baubedienten und unter Juziehung der geeigneten Handwerks- leute, eine allgemeine Pisstation aller in die Verwaltung des Finanz-Departements gehörenden Gebäude vorzunehmen, die nothwendig erachteten Baulichkeiten zu ver- zeichnen, und uber dieselbe zugleich detaillirte Risse und Anschläge fertigen zu las- sen) welche sie mir ihrem vollständigen Bericht, in welchem die Nothwendigkeit des vorzunehmenden Bauwesens gerechtfertigt seynn muß, an die vergesetzte Finanz- kammer einzusenden haben. " .. » # Die Bistation selbst muß so zeitig beendigt seyn, daß die Berichte und die von den Baubedienten gefertigten Auschläge fpätestens in den ersten Tagen des Octobers eines seren Jahres, bei der Finanz-Kammer eintreffen können, bei welcher sodann die Bau-Anträge in administratiwer Hinsicht georuft,) die Anschld= ge aber von dem Kreis-Bau= Rath revidirt, und nach Umständen moderirt oder abgeändert werden. m„ Beides muß im Laufe des Octobers, und in der ersten Hälfte des Noveln- bers bewerkstelligt, und sodann das Ganze, nehmlich die Berichte der Kammeral= admter mit den revidirten Anschlägen nebst dem Revistons-Protokolle der Finanz= Kammer, an das Finanz-Ministerium eingesandt werden, was spätestens bis zum 20. November bewerkstelligt seyn muß. 9. 2. Nachdem dieselben in dem Ober-Finanz-Collegio in administrativer Hinsicht geprüfc worden sind, werden dieselbe dem Bau-Rath zur Super-Revisson in tech-