***m ner Abwesenheit getrosfen hätte, bel seiner Jurückkunft veorschriftsmäßiger Bericht an Königl. Rekrutiruags, Kommission zu erstatten und dieses auch dei denjenigen nachzuholen seyy welche sich unter diese gegebene Bestimmung eignen und inzwischen zurückgekommen stind ohne daß wegen ihrer Bericht an die Justu-Sekrion des Ko- nigl. Kriegs, Deparcements oder die unterzeichnete Behörde erstattee worden wäre. Scuttgart, den 2. Mai 1818. Koͤnigl. Rekrutivungs-Kommission- — " Verfuͤgung, in Betreff der ungehorsam ausgewichenen Milit airpflichtigen, welche das Sos zu der dißlährlgen Ausheb#ung getroffen bat. Da bei der dißfährigen Aushebung ein großer Theil der Militaiepflichtigen, welche das Loos getroffen) scch durch Enkfernung der Aushebung zu entziehen gewußt hat; so werden die Kinigl. Oberämeer auf genaue Beobachtung der wegen der un zehorsamen Milltairpflichtigen bestehenden Verordnungen, namentlich die in dem Sctats, und Regierungs= Blate von 1815 95. u. folg. enthaltenen Vorschriften v. m 26. Februar 1515. verwiesen. Insbesondere wird ihnen 1) empfohlen) das Vermögen eines ungehorsam abwesenden Milicairpflichtigen so- sleich mic Sequester zu belegen und dieses auch bei demjenigen Vermögen zu beobachten, das ihm während seiner Abwesenheic anfällt; 2.) jeder abwesende Militairpflichtige, den die Aushebung gettoffen hat, ist, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt seyn sollte, ediktaliter zur Ruͤckkehr aufzufor- dern, und wenn er sich im Königreich betteten laͤßt, in persoͤnliche Haft zu bringen, über sein Ausweichen zu vernehmen und der Erfolg der Unterfu- chung, die sich besonders auch auf die Beihlfe Dritter bei der Entweichung zu beziehen hat, unter Anschluß des Protokolls und eines Auszugs aus der Rekrutirungsliste an dle Königl. Rekrutirungs, Kommission zu berichten, damie diese den Schuldhaften nach dem Grade seiner Verschuldung mit einer #m ein oder mehrere Jahre erhöhten Kapitulation unter das Militair einthei- len könne. 5.) Damit die Ungehorsamen wo möglich noch bei Zeiten zu ihrer Pflicht zurückkehren: so sind nicht aur obige in den Gesetzen enthaltene Bestimmungen in allen Amts- Orcen wiederholt bekannt in machen, sonders es ist zugleich auch den Amts-Untergebene##n zur Wissenschaft zu bringen) daß