210 4.) Die bisher von den Weisenhaus, Pflegen zu Stutegart und Ludwigsburg für die NRevisson und Justifikatios der Rechnungen bezahlten Gebühren find ganz ab- gestellt, und fallen den Institutskafsen anheim. «- Dagegen werden die von andern Instituten, z. B. von der Brandversiche- rungs-Kasse, von der Stuttgarter weltlichen Wittwenkasse, von der Ellwanger Wittwenkasse) von Familien Ste#fungen rc. bisher bezahlteu Revissons, und Justiffkations-Gebühren, in so ferne die Geschäfte auch künftig von besoldeten Dienern versehen werden, für die Staatskasse eingezogen. " 5.)DiebeidemvokmaligeaTucelakizkathstattgehabnnTag-SchichtenundSpocs telnvonsObsignattonen,Inventuren,Traditionen,Richtumgddlbhdkenir. werdeninvembisherigenBetragekünftigfürdieStaatskasseeingezogen- daviePeksoaea,welchedieseGeschäfte-istsverfehenhaben,ihrenvolleaGes halt aus der Staatskasse erhalten. Sturtgart, den z. Mai 1318. Konigl. Jinanz-Ministerium. Malchus. GEeneral-Werordnmung, das Keßler-Gewerbe betreffend. Die besonderen Verhältnisse des Keßler-Gewerbs, welches bisher, theils von zünftigen Meistern) theils ohne ZJunft-Verbindung betrieben worden ist, and nicht nur verschiedene Klagen anderer Handwerkszünfte veranlaßt hat, sondern auch wegen der unregelmäßigen Lebensart der herumziehenden Keßler mit den Forderum gen der Sicherheits= Polizei ôöfrers in Widerspruch gekommen ist, machen es noth- wendig, dieser Klasse von Gewerbsleuten eine, sowohl ihren Bedürfnissen, als dem Gemeinwohl angemessene Einrichtung zu geben) weßwegen in Gemäßheit Königl. Befehls, folgendes hiemit verordnet und zur allgemeinen Beobachtung bekannt gemacht wird. 8. 1. Die zu Böblingen bestehende Keßlerzunft= Lade, bei welcher die im Königreich derbendene zünftigen Keßler größtentheils eingezünftet gewesen sind, wird hiemie aufgehoben. Sopot die Activ= Ausstände dieser Lade, als die darauf haftenden Schulden, sind durch dos Oberamt Böblingen genau zu untersuchen, und das Resultat ist mis angemessenen Anträgen der Regierung des Neckarkreises vorzulegen. Sollten auch in andern Gegenden des Königreichs besondere Verbindungen der Keßler bestehen, welche mit der gegenwärtigen Verordnung nicht vereinbarlich wi, ren; so sind diese gleichfalls als aufgelöst anzusehen, und wenn eine eigene Aus- einandersetzung ihrer Perhältnisse nothwendig seyn würde, so ist von demjenigen Oberamte, in dessen Geschäftskreis die Sache einschlägt, deßhalb an die demselben vorgesetzte Kreis= Regierung Bericht zu erstatten.