244 Die auf diese Weise festgesezten Jollsäze Kud in ein zweifach auszuferti- gendes Protokoll einzutragen, wovon das eine Eremplar bei dem Juhizame verwahrt, und das andere der Ober= Zollamts-Rechnung beigrschlossen wer- den muß. . 2.)DadiebidhekigeBeschränkungwornachGemidenukanfgewissenHaqph Zollstationen ausgefuͤhrt werden durfte, aufgebört hat; so haben die Königl. DOberzoll Aemter ihre in den an Baiern gränzenden Orten ausgestellte Bei- zoller jedesmal von der nach #. u. geschehener Ausfuhrzoll Regulirung für Ge- treide und Branntwein mittelst durch eigene Boten abzusendender Ausschrei- ben, zur Nachachtung in Kenntniß zu setzen. 3.) Mit diesen für den Verkehr mit Baiern angeordneten besondern Ausfuhr- göllen ist jede aus dem Inlande auf bsierisches Gebiet übergehende Getreide? oder Branntwein-Quantität zu belegen, und hiebei auf die etwaige Angabe des Exportanten, daß die Waare nur durch Baiern durchgeführt werde, und für einen andern Staat bestimmt sei) keine Rücksicht zu nehmen. 4.) Versteht es sich von selbst, daß die vorstehenden Anordnungen nur so lange in Wirksamkeit bleiben, als der baiersche Ausfuhrzoll den diesseitigen gewöhn- lichen Joll übersteigt. Ist dieß in der Folge niche mehr der Fall, so treten diesenigen Zollabgaben wieder ein, welche der würtembergische allgemeine Jolltarif von 1312. für aus- gehendes Getreide und Branntwein bestimmt. Stutegart, den 16. Mai 1818. Königl. Finanz-Ministerium Práäsident v. Malchus. Gedruckke und gestempelte Formularien der Hausirscheine 2c. 2c. betresfend. Da die Anzeige gemacht worden ist, daß von Stempel= Gegenständen, und na- mentlich von Haustrscheinen 2c. wozu nach der Vorschrift des General-Reseripts vom 1. Februar v. J.zJgedruckte und gestempelte Formularien gebraucht werden sollen, das Geld dafür als Surrogat eingezogen, dagegen aber nur geschriebene Formula-= rien gebraucht werden )so siehet man sich veranlaßt, jene Vorschrift zu wiederholen, mit dem Anfügen, daß sich die betreffenden Amtsstellen immer mit der erforderlichen Anzahl von derlei gedruckten und gestempelten Fermularien versehen sollen. Da übrigens die Stempel-Druckschriften der verlegenden Hof= und Kanzlei- Buchdruckerei baar bezahlt werden müssen,) so will man den Beamten, welche solche ablangen und verschließen, die gewöhnliche Provisiion mit 5 procent vom :. Mai d. J. an, unter der Bedingung) daß sie den Vorschuß des Stempel, Betrags und das Porto ohne Belästigung der Amtspflege= und Commun,= Kassen oder der ein- zelnen Abnehmer der Oruckschriften zu bestreiten, und immer einen zureichenden Vorrath von Druckschriften zu halten haben) in der Maße ausgesezt haben? daß see