Nro. 31, 188. T Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats-und Regierungs-Blatt. Mittwoch, 27. Mai. Verordnung wegen Beiziehung eines katholischen Geistlichen del amtlicher Untersuchung der Zwislig= keiten zwischen Eheleuten oder Verlodken, wenn der eine Theil dem evangelischen, der andere dem katholischen Glaubens-Bekenntnisse lugethan lst. Wilhelm, von Gottes Gnaden Kdnig von Württemberg. Auf eine von dem Shegerichts= Senat des Ober-Tribunals gemachte Anfrage, und einen deshalb von dem Justiz= Minister in dem Königl. Geheimen Rath UGns erstatteten Vortrag, wie es bei amtlicher Untersüchung der Jwistigkeiten von Ehe- leuten und Verlobten, wovon der eine Theil dem evangelischen, der andere dem karholischen Glaubens-Bekenninisse zugethan ist, wegen Juziehung des katdolischen- Dekans zu halten sei, haben Wir, um auch hierin dem in Unsern Staaten bestehen- den Grundsaß von völliger Religions-Gleichheit die größtmoögliche Ausdehnung zu geben, beschlossen, zu verordnen) wie folgt: 1.) Der katholische Dekan oder Geistliche hat, sedoch dloß in der Eigenschafe eines Seelsorgers des einen Theils, nebst dem evangelischen Defan den Untersuchungen und Versöhnungs-Versuchen mitwmirkend anzuwohnen!? auch das Protokoll mit zu unterschreiben) in so sern er in dem Oberamts= Sitz des Odberbeamten wohnt; der Bericht dagegen über den Erfolg dieser Bemühungen ist nicht zugleich von ihm,) sondern ausschließlich von dem Beamten in Gemeinschaft mit dem evangelischen Geisilichen on das evange- lische Shegericht zu erstatten. 143.) Wenn aber der Ames= Sis der beiderseitigen Dekane oder Geistlichen nicht mit dem des Oberbeamten zusammentrifft) und also die Beiziehung beider