2653 9. 12. Durch die Erstehung dieser zweiten Prüfung wird die Fähigkeit zum Richter- Amte, sei es in erster oder zweiter Instanz im Civil= oder Ciminal-Fache, notb- wendig bedingt. “i ** Dem Gesuche um Julassung zur erwähnten Prüfung ist das geugniß, über die vorangegangene erste, so wie ein Zeugniß des betreffenden Gerichtshofes oder Amtes übder das Betragen des Candidaten während der Dienstprobe-Zeit, und die von dem- lelben in dieser Periode erworbene Geschäfes-Fertigkeit beizulegen: wornach der Justiz-Minister über die Juläßigkeit des Gesuchs zu erkennen, und, wenn niche bei- sondere Unstände wegen schlechter Aufführung oder bewiesener praktischer Unbrauch- barkeit in der Prüfungs-Zeit entgegen stehens guf gleiche Weise, wie oben bestimme ast, Examiuatoren aus den Räthen des Ober-Tridunals zu bestimmen hat. é 13. Diese strengeren Prüfungen find sodann gleichfalls lü den oben J. 3. genannten beis den Monaten auf dieselbe Urt, wie die ersten Prüfungen, und. zwar, wenn leztere been- dist find, vorzunehmen; jedoch tritt hier an die Scelle der obgedachten drei Klassen von Peäddikaten nur das allgemeinere Urtheil der Eraminatoren und des. Käniglichen Ober, Lrbunals darüber: od der Competent des Nuchter-Amtes, wenn er in dem ersten Eramen das Prädikat einer der beiden erssen Clossen sich erworben v in Be- liehung auf die Erfordernisse dieses Amtes wenigstens keine Kückschritte — wenn er aber bei der vorausgegangenen ersten Prüfung nur das Prédikat drikter Classe erhalten hatte, ob er in dem Hrobk-Jahr Foreschritte gemache, und #Sben haupt, ohne Rücksicht auf das füher ertheilte Präddikat, ob er die gehoͤrige kor- melle Dienst.-Fertigkeit erlangt habe. ' H.14. So lange fuͤr diejenigen Kandidaten, welche die strengere Prüfung' mit Beb fall erstanden, sich keine Gelegenheit zur wirklichen Anstellung findet, werden solche, wenn sie fortan sich bei Kellegien im practischen Dienste zu üben Lust haben, als Referendre erster Classe auch zu Raths= Arbeiten zugelassen werden: und verstehe es sich übrigens von selbst; daß under diesen Compstenten zu Richterstellen dersenige, welcher schon in Folge der ersten Prüfung einer höheren Classe angehörte, oder durch besondere Fortschritte nach dieser Prüfung sich ausgekeichnet boͤt vor denen, die ihm in einer oder der andern Beziehung nachstehen, vorzügliche Berücksichtigung in Ansehung der schnelleren und vortheilhafteren Bedienstung zu erwarteg hat; % wie auch überhaupt hinsichtlich der wirklichen Anstellung, die Referendäre bei den Kollegien vor den Assistenten der Aemter angemessen begünstigt werden sollen. Welches Alles hiermit zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht wird. Stuttgart den 3z1. Mai 1676. 6 Auf Seiner Könisl. Masestác beson dern Befehl: Königl. Jußi-Ministerigm. Maueler.