Nro. 32. 1818. 265 Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats-und RegierungsBlatt. Samstag, So. Mai. Die Inzab# der auf die Commun-Schaasfweide zu treibenden Schaafe hbetreffend. Durch die Verordnung vom 3. Juni 1809. die Vorschriften für die Verleihung der Commun,Schaafweiden betreffend (Staats- und Regierungs-Blatt von 1309. Nro. 28. Pag. 354.)) ist §. 4. bestimmt worden, daß die Anzahl der aufzuschlagenden Schaafe noch vor den Anstalten zur Verleihung zu reguliren sei, und daß zu dem Ende je- desmal der Orts. Vorsteher, nachdem er deshalb mit dem Magistrate Rückfprache genommen, bei Zgeiten an den Oberamtmann Jutaächtlichen Bericht zu erstatten und dieser nach sorgfaltiger Prüfung des Flächenraums und der Ertrags= Fähigkeit des Bodens, die Anzahl der Schaafe, welche auf die Weide gebracht werden dürfen, zu bestimmen habe. Ungeachtet diese Verordnung schon ihrer Fassung nach auf das ganze König- reich sich bezog, und unerachtet sonach auch in den Erblanden das durch die jedes- maligen Umstände bedingte oberameliche Erkenntniß und nicht mehr dek Inhalt des alten #. g. Jahlbuchs als entscheidende Norm für die Antahl der auf die Weide zu treibenden Schaafe seitber härte behandelt werden sollen; so ist dennoch die Meinung entstanden, als beziehe sich die gedachte Verordnung nur auf die neuen Landeötherle, und die in den Erblanden bisher noch bestandenen Zahlmeister brachten die Ueber- schreitung des f. g. Jahlbuchs noch wie vor zur Rüge. Da nun aber die Bestimmungen der Verordnung vom 8. Juni 16809. auf alle Commun, Schaafweiden des Königreichs ohne Ausnahme anwendbar sind) so ist sich