Nro. 34. 1818. 277 Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats-und Regierungs-Blatt. Montag, 8. Juni. 4 n s m 4 II 13 J - III-unadsuskn’kiiou-fükbieBehandlungdahmschssttidesscwuthkridhpe- IndOebmdn.tc. Bei der herannahenden Erndte werden in Betreff der Verpachtung und der Einsiehung der großen und der kleinen Frucht, auch Heu= und Oehmd= Jehenten, welche zu den Staats-Domainen, oder sonst zu der Verwaltung der Ober-Finanz-Kammer gehören, devgleichen der sogenannten Theil= und Landgarben nachstehende Vor- schriften ertheilt, nach welchen die Kameral, Beamten sich zu achten haben. 1.) Der Ertrag der obenerwáhnten Fehnten und Gefälle soll in der Regel nur in öffentlichem Aufstreich) und zwar nur für eine Erndte verkauft oder verpachtet, und der Kaufs, oder Pachtpreis für die Fruchtzehenten in Getreide, nebst einer das eigene Bedürfniß befriedigenden Quantität an Stroh, — für die JZehenten von Futter- Kräutern und andern Produkten aber in Geld bedungen werden. Dabei ist die Genehmigung der zunachst vorgesetzten Behörden vorzubehalten, welche dieselbe ohne erdebliche Ursachen nicht zu versagen hierdurch angewiesen werden. Eine Selbst, Administration dieser Gefälle kann nur Ausnahmsweise und mit besonderer Legitima- hion geschehen) welche entweder schon früßer ertheilt worden ist, oder ober, wenn besondere Verhältnisse eintreten sollten, unverzüglich eingeholt werden muß. · :.)JnBetkessdetBehandlungdessehentweseaz,werd-ndieKommt-und sonstigen-BeamtenaufdieZeheatiOrdnuagvomJahr1618,aufdasGenekaliResckipt www-Maiwählen-»aufdiejenigenVotschrifrenvekwieses·,welcheindm jaͤhrlichen Erndte-Rescripten ertheilt worden sind. Insbesondere aber haben dieselbe nachstehende naͤhere Bestimmungen sich zur Richtschnur dienen zu lassen. a.) Die Beaugenscheinigung zum Behuf der Ertrag.-Schätung der zehentpf-lich, tigen Felder Und die Ertrags,Schätung selbst, ist nicht zu frühzeitig, und unter keinen Umständen oder Vorwand früher als vor eintretender Reife der Produkte vorzunehmem.