eigenthuͤmlichen, als auch in den in ihten Beskungen befindlichen Gemeinde, Stiftungs- und Privat-Waldungen zurück egeben werden wird, erklären Wir zu- leich die Pflicht verbunden, das für den Forstschun und füc die Handhabung der Jony, Polizei erforderliche Personal auf ihre Kosten zu bestellen. Diese Befugniß, das nach Maßgase des Flächen-Inhaltes ihrer Waldungen erforderliche Schutz, und Verwaltungs,Personal zu bestellen, so wie überhaupt der Genuß aller derfenigen Rechte, welche in dem ##. 51 — 56. des Adels= Statutg aufseführt find, foll demselben vom 2. August an, die Ausübung der Forstgerichts- barkeit aber erst alsdann übertragen werden, wenn ihre Jurisdictions. Verhöältnisse irberhaupt geordnet sein werden. Bis dahin, daß dieses bewirke sein wird, soll die Forstgerichcsbarkeit und die Adwandelung der Forstfrevel wie bisher durch Unsere Beamten bewirke werden. #. 4. Zu sleicher Anstellung des Schusrersonals, (Jäger, Waldschäsen, Holzwär ter,) auf eigene Kosten, sollen auch die Übrigen Waldbesiher und die-Communen verpflichtet) und die oberste Vorstbehörde berechtigt sein, darauf, daß dieses Perso“ nal in der erforderlichen Anzahl aufgestellt werde, zu halten. Dabei wollen Wir gestacten, daß diesenigen Walobesser, deren Waldungen entweder sehr zerstreuet liegen, oder ader von so undedentendem Umfange find, daß für den Schus derselben ein besonderer Waldschüse nicht erforderlich ist, wegen Iufstellung eines gemeinschaftlichen Waldschüßten entweder mit andern benachbarten Wald-Eigenthümern, oder auch mit Unserer Forst--Behbrde eine Uebereinkunfe treffen. Keineswegs aber soll einem einzelnen Forstbeamten die Eingehung einer solchen Uebereinfunft, ohne Autorisation des Forst-Raths, gestattet sein. z. 6. Die Fürsten und Grafen, so wie die uͤbrigen Waldbesitzer sind verpflichtet, so- wohl bei Ausübung der Forst= Polizei, als auch in Ansehung der, zum Behuf des Waldschußes) zu treffenden Vorkehrungen, nach den bestehenden, oder künftig zu ertheilenden Gesehen und Verordnungen sch genau zu achten. . 6. Wir sind zwar nicht gemeint, die vorerwaͤhnten Waldbesitzer in der Wahl des Forstpersonals, dessen Ernennung derselben uͤberlassen ist, zu deschraäͤnken, dennoch sollen dieselben verpflichtet sein, das von ihnen angestellte Forst- und Schuß-Per-“ sonal, Unsern Behörden zur Beeidigung vorzustellen: so wie Wir zugleich wollen daß die Forst= Verwalcer und Revier= Förster, welche von ihnen angestellt werden?" den Schuß der Gesetze in der Maße genießen sollen, daß die in dem Dersassung“, Enewurfe in Betreff der Staats-Diener enthaltenen Bestimmungen) auch auf diese zwei Classen von Dienern ihre Anwendung ffaden sollen.