Nro. 36. 18,8. E Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats-und Regierungs-Blatt. Mittwoch, 17. Juni. Verordnung üer den Geschäfts-Kreis des Medicinal Collegiums und der Kreis.Reglezungen in medizinisch polizeilicher Hinsicht. Wilhelm von Gottes Znaden König von Wörttemberg. Wir haben in dem, die Organisation der höheren Verwaltungs-Behörden be- treffenden Edikte vom 18. November vorigen Jahrs, verordnet: daß dem Minißterium des Innern ein besonderes Medicinal Collegium untergeord= net sein solle, dessen Artributionen Wir noch besonders bestimmen werden. Zugleich haden Wir in demselben Edifte den Kreis-Regierungen die Vollziehung der Gesundheits Polizei-Gesetze und die Aufsicht und Leitung der gesundheits-polizei= lichen Anstalten aufgetragen) und jeder derselben deswegen einen ausbenden Arzt, als außerordentliches Mitglied) beigegeben. Zur näheren Bestimmung des Gescháfts- Kreises und der wechselseitigen Verhält- ulsse den Medicinal-Kollegiums und der Kreis-Regierungen verordnen Wir nun folgendes. 1)0 Von dem Nedieinal, Sellegioem. . 1 Das Medicinal, Collegium ist in der Regel nur eine betatheude, nicht eine vos- biehende Stelle- I. 8. Im Aügemeinen ist 26 seine Obliegenheis, sowohl dos Ministerium des Innern and die Kreis= Regierungen, als auch die übrigen Ministerien sammt den denselben untergeordneten höheren Gerichtshôfen und Kollegien, in allen Medieinal= Angelegen= beiten durch wissenschostliche Gutachten zu berathen.