41 17.) Prüfung ärzellcher und wondkezelicher Kosten Zet##el und Süberrevissen der Medicamenten= Rechnung för öffentliche Institute. · 4. 13. Solange sedoch bei Unseren Kreis-Regierungen nicht besondere Räche für das Jach der Thier-Arznei-Kunde angestellt sind, finder von vorstehenden Bestimmungen insoferne eine Ausnahme start, als einstweilen die Leirung dieses Zweigs der Medici- nal,Polizei ausschließlich dem Mevicknal-Collegium uͤbettragen wird, an welches die Beamten bei allen thieräztlichen Gegenständen unmittelbär zu berichten haben, und welches die erforderlichen Verfügungen, nöchigenfalls unter Rücksprache oder Benach, richtigung der Kreis-Regierungen, unmittelbar an die Beamten erlassen wird. 4. 13. Bei der Ausuͤbung l##res Wirkuhs= Kreises haben #ch #ee Krris -Megierungen nach den vestehenden Gesetzen und insbesondere buch ngach der Medieinal-Instruktion * Jahr 28077 weit solche nishe durch fo#e#e Verord#n##e#eendrt z richten. . 14 . Der Kreis= Medicinal-Rath hat bei allen medicinischen Gtglimandes des Refe- vat zu beforgen. Neben ihm ist aber wegen der polizeilichen Rücksschten ein Regierungs-Rath mit dem Correferat zu beaufttagen. · ..Der-Krei5-Mediciaal,-N,ekbthtjmrsbeiGegenständen,welcheducchThnzuiI Vortras kommen, eine zaͤhlende Stimme, so wie er uͤberhaupt, wenn keine Medici- nal-Gegenstaͤnde vorkommen, den Sitzungen gar nicht anzuwohnen hat. Kann sich die Majoritaͤt der Regierungs-Mitglieder mit dem Urtheil des Medici- nal-Raths uͤber Begenstaͤnde, welche in das Wissenschaftliche der Medicin einschlagen, eicht vereinigen; so ist das Gutachten des Medieinal-Cellegiums darüber einzuholen- 1. 15. Der Kreis-Medieinal, Rath hak in sämmtlichen Obermiein des Freises, und wwar je von 3 zu 3 Jahren die Medicinal Bisitationen vorzunehmen) die nöthigen. Rezesse zu ertheilen und über den Erfund, der Regkerat# Bericht zu erstatten. Die Regierung hat sodann solchent sammt den von ihr darauf ertheilten Rezessen und etwa weiter für nöthig erachteten Ancrägen, dem Ministerium vorzulegen-