Nro. 39. 1818. 346 Königlich-Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt. Samstag, 27. Juni. Königlich Würtembergische Hof-Ordnung. Wilhel m, von GSettes Gnaden König von Würtctemberg. Um sämmtlichen Hof-Offscianten und Dienern eine Uebersicht über die ollge, meinen Pflichten und Rechte zu verschaffen) welche sie zu erfüllen und reip. anzuspre- chen haben, haben Wir nachstehende Hof= Ordnung verfassen lassen, und sepen ver- möge derselben folgendes fest: 4. 1. Abgemeine Dienslpflichten dir Hof-Ossicionten und- Dienkr. Jeder Hof, Offiriant und Diener deat sich in seinen Dienstverricheungen zunächst nach den Vorschriften zu achten, welche seine besonderen Dienstobliegenheiten bestim, men. Diese sollen einem jseden derlelben bei seiner Annahme und Verpfichtung ge- hörig bekannt gemacht werden. #. 3. Ergeben sich bei Anwendung der besondern Dienstvorschriften in einzelnen Fäl- len Anstände oder Zweifel, so ist die Entscheidung des nächsten Vorgesetzten gachzu, suchen, und glaubt der Anfragende sich auch hiebei nicht beruhigen zu können, so steht ihm frei, sich an den Vorstand des Stabs, bei welchem er dient, und von dessen Ausspruch noch weiter an den Königl. Ober-Hoftath zu wenden. ’ 5. 3. Im Allgemeinen wird von sedem Officianten und Diener Geschicklichkeit, Fleiß, Dreue und Gehorsam neben einem gesikteten und anständigen DVeuchmen erwartet.