858 Art. 14. Den Unterthanen beider eontrahirenden Theile wird untersagt werden, von einem jensei- tigen Deserteur, Pferde, Sattel und Reitzeug, Armatur und Monticungs-Stucke zu kaufen, oder sonst an sich zu bringen. Der Urbertreter dieses Verbots wird nicht allein zur Heraus- gabe dergleichen an sich gevrachten Gegenstände ohne den mindesten Ersatz, oder zu Erstat- tung des Werths angehalten, sondern noch überdem mit willkührlicher Geld= oder Gefängniß= strafe belegt werden, wenn dewiesen wird, daß er wissentlich von einem Deserteur etwas g## tauft oder an sich gebracht habe. Art. 15. Gegenwärtige Convention, deren Ratiftication dinnen 4 Wochen ausgewechselt werden soll, wird nach erfolgter Ratifkca ions Auswechslung von den hohen contrahirenden Theila zur genauesten Befolgung pudlicirt werden. " « Urkunddessenhabe-dieobeaekaaantmsevollmächtigteugegeswättigesosveqtiosiszvå gteichlauuadenAasfettiguageaetgeahäaoigunterschriebenuadihseSiegecheigtdknckt SoseschehenzuWieudensteasagdeiMotntöDezemberimsahreciamfeadschks IsmektundSiebeazehm " (L. 8.) H. 2. Graf Win gin gerode. (L. S.) Fürst v. Retternich. (L. 8.) Carl, Fürst zu Schwarx##on. Unterm 18. dieses Monate wurde der Oberlieutenant v. Martens vom 6. die Unterlieutenants Graf v. d. Lippe vom 3., und v. Linden vom 3. In - fanterie-Regiment, zum Gerneral-Quartiermeisterstab versetzt. · Se.Kdnigi.queåäthabenvermögeResolutionvomig.d.M.sendet- senReviekfökstemMatsuBekmarmgen,Blaubenkersorsts,unstwveHu Stettenfelg,Neuenstatkeksotsts,diegnädigstectkoudnißertheilt-ihteSteIengech einander vertauschen zu duͤrfen; und vermoͤge Resolution von demselben Tage die Waldschuͤtzenstelle in dem Revier Wal- denbuch, Boͤblinger Forsts, dem bisherigen Waldschüten Doumüller in Kuch, heim gnédigst zu übertragen geruht. Vermöge Decrets vom :9. d. M. haben Se. Königl. Majestat allergns, digst geruht, · 1.) den bisherigen Ober- Acciser Rehfues zu Tübingen auf dessen Ansuchen mit Pension in den Ruhestand zu versetzen, und die hiedurch erledigte Stelle dem provisorischen Ober= Umgelder Heinzmuann daselbst zu verleihen, das Ober-Umgelder-Amt Tübingen aber dem vormaligen Lieutenant Heerbrend provisorisch ju uͤbertragen, « OderBitterkisobkkillngelversRostiucudwissbukqumspeaswnikunqsu