R tigen Univrrsitͤten annehmen, ohne vorher die im #. 'sS. .erwaͤhnte- Facubtaͤts- Vru fung erstanden zu haben, letzterer dennoch unterworfen bleiben, um seiner Jeitem der pkcrischen Prüfung bei den betreffenden Staats= Petzörden zugelass n w. den zu können. Gegeben, Stuttgart dru :27. Juni 1316 - · Koͤnigl. Ministetium des Innern and des Kirchen und Schukwesens, - v. (o. " « späten-tuMssqomitowoamwegiagivkessemer-visWickaiingchgs .S«s-KöpigleeMCjCLCthaben«msrch.alle«kbdchsteEntschließungv,14. d.M;-d·ns.ms-I·-AIkIt-v23.in9ihem-UndNeckar,-»SchiffabnsFA-;ge1kgcr.1;ci:cn isievekgosehtsssommässiduits-dieArmuth-nen-vesFinamkaistcszzanu,stclieu,und Apisna«chstehökv«em"Personalssusossmnszusiyejgen-bet-sur-nich»s s)«flus·dem«Staats-Rath,Direkxokzvedeniglichen·"St"e-uer-Cocegiiund-ver «Stoots-Lomxole",vonWerber-tinHalsD«ik·gkkcsjr-,··und7-,’-- —-.-- b)auedem.-Ovec-WassekBaucDjrekxox,,gopxsstpthbzDuttcnhofet,· c)ans-dem-Regikcungü-RathZecslsek,uudzss«» "· schan-vemobet-2lmtmannvon-Becherin-Kmmsicdt,alsRäthsin · Zugleich haben Se. Koöͤnigliche Majestat den Getchafts- und Wirsungs Kreis dieser Commission dahin zü’ erweitern gerubet, daß zu demselben nnnmedbr alle Ungelegenheiten: Anordnungen und Verfügungen geheren sollen, welche die Aufsicht über alle staotspolizeiliche und staatewirthschaftliche Verholtnise der Schif, feahrt, die Vervollkommnung derselben zul Besten des Handels, die Leitung und die Vollziehung der hiezu bienenden Anordnungen,) so wie #eine fortdauernde Ueber- sccht der Seenn Commerzial-Verbdlenisse des Königreichs mit dem Auslande, inobesondere auch die Srhaltung der Wasserstrafe seli#tt, die Fürserge für die Soe- ditions, Anstalten auf den an dem Neckar gelegenen Handelepläsen, endlich die Aufz ssche über die Schiffer, deren Junft. Verhältnisse und Fracht-Tarife zum Gegenstand baben. Diese allerhöchste Anordnung mird hierkurch zur allgemeinen Kenntniß ge- bracht, zugleich aber auch den Königlichen Beamten aufgegeben, alle Anzeigen und Berichte, welche die oben bemerkten Gegenstände betreffen) an die in Schif, fah#rts- Angelegenheiten niedergesebte Kommission einzusenden, von welcher sie mit Resolution werden versehen werden, welche, so wie überhaupt sämmtliche Unordnungen und Befehle der Kommission, dieselbe jedeemal schleunig und pünktlich zu vollziehen haben. Stutcgart den :9. Juni 1378. «"« «« " "' Einem-Ministerium- « alchus. Se. Koͤnigl. Ma j'e st dt haben vermöge Resolueion vom 26. Junii die er- tedigte Secretärs, Stelle dei dem Königl. Forst-Rath dem bisherigen ersten Flnans- Ministerial, Canzellisten, Secretvo#n Mayetsbach, gnddigst zu übertregen geruht. .-