Nro. 42. 1818. 539 Königlich-Württembergisches Staats= und Regierungs-Blakt. Mittwoch, 8. Juli. Gesetz, die allgemeine Einfährung der Schutz= Pocken Impfung betreffend. Wilhel mr von Gottes Snaden König von Würetemberg. Da die Erfahrung gelehrt hat, daß die Schuß-Pocken eines Theils nicht den mindesten nachtheiligen Einstuß auf das Leben oder die Gesundheit derjenigen Per- sonen haben, welchen sie eingeimpft werden, andern Theils die moglichste Sicher- heit für die Lilgung der Fähigkeit, von den Menschen,Pocken angestecke zu werden, und somit das einzige Mittel gewähren, diese Krankheit mit ihren verheerenden Fol- gen gänzlich zu verdannen: so sehen Wir Uns durch Unsere landesväterliche Fürsor- ge für das Wohl Unserer getreuen Unterthanen veranlaßt, die Schut= Pocken-Im- pfung auf eine gesehliche alle Staatsbürger verbindende Weise hiemit einzuführen. Wir vererdnen daher, nach Anhdrung Unseres Geheimen Raths, wie folgt: Pr. Jedem, nach dem 31. Dec. 1816 gebernen Kinde find vor Ablauf seines drit- ten bechenefahres so ferne es noch ansteckungsfähig ist, die Schut= Pocken ein- juimpfen. Gelingt die Impfung nicht) so ist ste nach Zwischenvdumen von wenigstend drei Monaten noch ein, und nöthigenfalls noch zweimal zu wiederholen. Eine Ausnah= me kann nur auf die Erkläárung eines legitimen Arztes über die stattgefundenen Hiu dernisse der Impfung gegründet werden. v Verwaiste Kinder sind auf Anordnung der Orts- Obrigkeit zu impfen, welche der Impf= Arzt aufzufordern hat, dergleichen Kinder) auch ohne Beistimmung des