590 Pflegers, zu der Einimpfung abzuliefern. Bei den übrigen find die Aeltern für die Vollziehung des Gesebes verantwortlich, und diese haben für jedes solcher Kinder, dessen Ansteckungs, Fähigkeit nach zurückgelegtem dritten Jahre noch nicht für ge- #lgt angesehen werden kann, wenn kein geungender Grund der Unterlassung der Imofung vorliegt, eine Strafe von 30 kr., welche, so lange das Kind in demselben Zustande sich besindet, bis zur Vollendung des 14ten Lebensfjahres all) ährlich wie- detholt, und mit jedem Jahre um 30 kr. erhöht wird, an die Gemeinde-Kasse zu bezahlen. Außerdem soll künftig von allen, nach dem 31. Dec. 13,6 gebornen Per- sonen niemand in ein Waisenhaus, Seminarium oder einen andern Convict ausge- nommen, niemanden die Besuchung der Gymnasien, der Lyceen und der Universt- tát gestattet, niemand bei einer Handwerkszunft eingeschrieben, oder zu einer auf die öffentliche Geschäfts, Praris oder ein öffentliches Amt scch beziehenden Prüfung zugelassen werden, ein Wanderbuch erhalten oder heurathen dürfen, er habe denn die Tilgung seiner Unsteckungs= Fähigkeic gehörig documentirt, oder unterwerfe ssch der Schußpocken-Impfung. « 5. 3. Feigen ssch in einem Orte die Menschen-Pocken) so sind, mit Ausnahme der Kranken und der Neugeborenen unter drei Monaten, alle ansteckungsfähigen Kinder unter 14 Jahren, ohne Rückssccht auf den Anfangs Termin vom 1. Januar 1317 der Schutpocken-Impfung zu unterwerfen. 11 Wenn in dem, von den Menschen Pocken ergriffenen Orte der Aufforderung zur Einimpfung nicht Folge geleistet wird, so verfallen die Aeltern acht Tage nach der an sie ergangenen Aufforderung in eine Strafe von 30 kr. für jedes nicht ge- impfte, ansteckungsfähige Kind, und diese Strafe wird nach jeder neuen vergeblichen Aufforderung wiederholt, se lange Hoch Menschen-Pocken im Orte sind, ohne daß dadurch die Wirkung des unter F. :. gegebenen Straf-Geseßes aufgehoben würde. h 5. Zur Verrichtung der Schutpocken= Impfung ist Niemand berechtigt als die verpfsichteten Aerzte, die Wund= Aerzte, welche von eihrer Prüfungs-Behörde oder von den ihnen vorgesetzten Ober“ und Unter-Amts-Aerzten für hiezu fähig erklädrt werden) und andere, welchen die spezielle Erlaubniß dazu von dersenigen Medizinal, Behörde ertheilt wird, welcher überhaupt die Julassung zur medieinischen Praris zusteht. . (i. Wer die Schutzpocken= Impfung ohne Befugniß unternimme, hat das erstemal eine Strafe von zwei kleinen Freveln) in den Wiederholungs= Fällen aber von ei- ner großen Frevel an die Gemeinde) in welcher die unerlaubte Imofuns vorfi#llt, zu bezahlen.