398 Pocken bekommen, und der Ansteckung nicht unterworfen bleiben, werden erst lüngere Beobachtungen entscheiden. Auf die Erneuerung des Impf-Stoffs nach F. 18 der General-Verordnung haben die Aerzte eine bestrdere Sorgfalt zu verwenden, und sich zu Impfung der Kühe nur der Lymphe von vollständigen Pusteln gesunder Kinder zu bedienen. Uebrigens werden die Aerzte durch gehdrige Vertheilung der öffentlichen Impfungen in ihren Wohnorten, und durch Justruktion der auf ihre Legitimation #impfenden Wund-Aerzte über die schicklichste Zeit zur Impfung, für die beständige Erhaltung einer gehörigen Menge brauchbaren Impf-Stoffs Sorge tragen, wobei die wechselseirige Gesälligkeit in Mittheilung des verlangten Impf-Stoffs, wie billig als pflichtmßig vorausgesetzt wird. 10.) Sehr große Gemeinden, von mehreren tausend Seelen, und eben so sehr kleine von roo und wenigeren, oder solche, welche aus vielen einzelnen zerstreuten Höfen und Häusern bestehen, können Modifsikationen in der Ausführungs-Weise der Verordnung nöthig machen. Man erwartet daher von den Beamten und öffentlichen Aerzten, welche in dergleichen drtlichen Verhältnissen Schwierigkeiten sinden, ihre motivirten Vorschläge zu Hebung derselben. Errschtung einer niedern Forst-Schule in Verbindung mit der Feldiäger-Schwadron. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. In Bezug auf Unsere Verordnung vom 7. Juni d. J., die Forst-Organisation betreffend, in welcher Wir Unsere höchste Absicht wegen Errichtung einer niedermn Forstschule, und zugleich ausgesprochen haben, daß Wir zur Unterstützung von Söhnen unbemittelter Forstbeamten dieselbe mit Unserer Feldjäger-Schwadron verbinden wollen, verordnen Wir, wie folgt: Art. 1. Die Feldjäger-Schwadron ist zur Unterrichts-Anstalt für Revier= und Unterförster und zugleich dazu bestimmt, in dem Fall, daß Unser Armee-Corps in dac Feld rückt, bei demselben als Guiden und als Ordonnanzen bei dem Generalstab verwendet zu werden. Art. 2. Dieselbe soll vom 1. Juli d. J. an, in nachstehender Art zusammengesetzt seyn, und bestehen: 1.) aus einem Schwadrons-Chef, à.) — drei Lieutenants, 5.) — einem Ober-Wachtmeister, 4.) — cinem Quartiermeister,