N ro. 44. 1848. 4% Königlich-Württembergisches Staats= und Regierungs-Blakk. Samstag, 18. Juli. — Bekanmachung wegen Vermeldung unnöthiger Oegal-Inspecrone# und Sectionen, d. d. 7. Juli 1816. Man hat schon öfters wahrzunehmen gehabt, daß bei unerwarteten schnellen To- des Fällen, obschon dabei keine Verdachts-Gründe oder Vermuthungen er wider- natürlichen, durch erst näher auszumirtelude fremde oder eigene Gewalt bewirkten Todesart vorlagen,) gleichwohl von den Ober, Aemtern eine formliche Legal-Inspec- tion und Section solcher Berstorbenen angeordnet, und auf diese Weije die in der hörbuen Verordaung vom 38. Mai 1306. wegen der Beerdigungs= Art der Selbst- Mörder mitenthaltene Vorschrift: „unsdesondere auch) wenn Personen todt gefunden werden, eine Legal-Inlspection und Section zu veranstalten“ zu weit ausgedehnt worden ist. Diese Vorcchrift begreift zunächst nur solche Fälle, in welchen eine Person irgend- wo todt gefunden wird, ohne daß man die Umstände ihres Todes und ihre übri- gen Verhältunisse kennt, wo somit die Sache schon im Allgemeinen als verdächeg er- scheinen muß. Allein es wird damit keineswegs verordnet, daß auch bei alden andern lLchnellen Lodes, Fallen hinlánglich bekannter und unter erweislich bestimmten Um- ständen bingeschiedener Personen, gleichbald, ohne allen Grund zum Verdacht in Rücksicht einer gewaltsamen Todes-Art des Verstorbenen, die Lega, Inspection und Secton vorgenommen werden soll. Um daher dergleichen nicht aehörig motivirte, und nur überflässige Kosten ver- ursachende, auch oft ein unangen#ehmes Aufseben erregende Verfügungen für die Zu- kunft abzuschneiden, wird den Könialichen Ober- Aewmtern hieimir gemessenst ausge- geben, bei unvermuthet schnell, sedoch unter sonst bekannten und nicht ungewöhr lichen Um###änden abzelenten Personen, nur kann eine förmliche Legal. Inspertion und Se, ellun zu veranstalt'in, wenn sich 2ugleich von irgend einer andern Serte her ein Ver- dacht oder Permuthungs-Grund, entweder rucksichlich einer gewaltsamen) durch