415 Ersasz des erweislichen Schadens, eine fünfrehnmonatliche Juchthaus- Strafe und nachherige einjäheigl#e# Neclusion in einem Zwangs-Arbeitshause zuerkannt, und k.) der zu Hrilbronn in Verhaft und Untersuchung gekommene Jehann Georg K4= gele, von Marbáchle, Oberamts Gaildorf,) wegen dritten großen und unter erschwerenden Umständen verübten Diebstahls, neben dem Schadens-Ersatz wozu rer mit seinem bereits, abgestrafcen Mitschuldigen verbunden ist, und neben Zu- scheidung seiner Arrest= Azjungs- und eines verhälenißmassigen Antheils an den Untersuchungs-Kosten) zu anderthalbsähriger. Vestung“= Strafe und nach- heriger einjähriger Einsperrung in einem Zwangs= Arbeitshaufe verurtheilt. Am 18. Junmi ist: . , 6.) der zu Eßlingen verhafteten Catharine Wilhelmine Boje, von Stuttgart, wegen wiederholter Unzucht, auch wegen großen und dritten Diebstahls, neben dem Kosten= und Schadens-Ersatz, eine dritthalbjährige Zuchthaus-Strafe zuerkannt und zugleich verordnet worden, daß dieselbe nach Erstehung diefer Strafe in ein Zwangs-Arbeitshaus bis zu erprobter Besserung, und wenigstens auf die Dauer von einem Jahre, eingesperrt werden foll. Am 19. Juni wurde: 7.) der zu Ludwigsburg in Verhaft und Untersuchung gekommene Jehann Michael Oberhannes, von Höpfigheim, Oberamts Marbach, wegen mehrerer Diebstähle, worunter ein großer) zwei dritte, und fünf, unter erschwerenden Umständen verübte Diebstähle, begriffen waren, neben dem Kosten= und Schadens-Ersaß, mit drei- jähriger Bestungs-Strafe und nachheriger einjähriger Recluston in einem Zwangs, Arbeitshause belegt. » Ams7.3uniist: 8.) der zu Heilbronn verhaftete Conrad Kaiser, von Grosingersheim, Oberamts Bestgheim, ein entwichener Vestungs, Sträfling, a. wegen mehrmals wiederholter Entweichung von. leinem Strafert zu dritthalfs, jähriger Juchthaus- Strafe und zu zweimal vierzig Stockstreichen in zweie auf einander folgenden Tagen, (welche Stockstreiche sedoch dem Inquistten in Gnaden erlassen worden sind,) sodann b. wegen der zum viertenmal verübten Diebstähle und nachgefolgter Theilnahme an einer Entwendung) auch wegen wiederholten Becrugs, neben dem Kosten, * und Schadens.Ersatze, zu vierjähriger Zuchtbaus" Strafe und nachheriger dreisäh-iger Reclosson in einem Zwangs-Urbeitshause, mit der Bestimmung verurtheitt worden, daß diese Strafen rm nach Ablauf des noch nicht erstan- denen Rests, der — für seine frühere Vergehen * ihn erkannten, nunmehr zaeine Luchthaus Strafe verwandelten Vestungs- Strafe, zu laufen anfangen ollen.