421 Am 35. Juni ist- 6) In der Rechessache zwischen dem Kaufmann Hebich in Böblingen, Kláger, Pro- ducenten, und der verwittweten Freifrau v. Roder geb. v. Hopfer zu Stutt- gart cum cur. Beklagten, Produktin, puncto actionis quasi institoriae, et actio- nis de in rem verso utilis, die Beklagte zu Bezahlung der eingeklagten Summe, nebst Zinsen, und der Proceß," Kosten verurtheilt worden. Am 15. Juni wurde: 7) In Sachen der ledigen Catharina Geiger von Schwieberdingen, cum curatore, Klägerin an einem,) wider den Hauptmann von Rabus zu Ludwigsburg, Be- klagten am andern Theil, Privat-Genugthuung und Kindes, Ernährung betref- fend, nach geführtem Beweis und Gegenbeweis in Betreff der Paternität und der Kindbett= und Tauf-Kosten gegen den Beklagten kondemnatorisch, in Be- treff der von der Klägerin geforderten Privat-Genugthuung aber auf den Reini- gungs-Eid erkannt; und « 8) In Wechsel-Klagsachen des Abraham Herz und Compagnie zu Hochberg, Kläger, wider Abraham Moses, Sohn, zu Kochendorf, Beklagten) Letterer zur Bezah= lung der wider ihn eingeklagten Summe, sedoch nach UAbzug einer in ####### liquid gemachten Gegenforderung, verurtheilt. Am 30. Juni wurde: ·e in der Appellations, Sache von Oberndorf, zwischen Friedrich Heyd, von Busen= weiler, Oberamts Sulz, nunmehr dessen Sohne, Kláger, Appellanten, an ei- nem — und dem resignirten Staabsvogt, Johann Georg Adrion zu Shlenbogen und Consorten, Beklagten, Uppellaten, am andern Theil) verschiedene Forde- rungen betreffend, wegen Mangels einer gegründeten Beschwerde non devolu- torie erkannt. 1) In Ulm. Am 2. Juni wurde.: 1) in der Utsache von Riedlingen zwischen der Stiftungs-Verwaltung daselbst, Eucin, Antin und dem Handelsmann Thaddäus Eduard Müller daselbst, und Cons., Laten, Aten, Lokation eines Zehent-Pachtschillings und Eatschädigungs-Forderung wegen eines bei einer Wiederverpachtung sich ergebenen Mindererlöses betreffend, E—*3*“5 erster Instanz reformirt, die Propeß-Kosten aber gegen einander ver- glichen. Am 5. Juni ist: a) in der Aesache von Münsingen, zwischen David Wörz von Sontheim,) Kl. Anten, und Johann Georg Bühler, Schulmeister, so wie Jakob Ruopp, Wirch da- selbst, Bekl. Anten) einen Kauf-Contrakt betreffend, unter Reformirung des Erkenntnisses voriger Instanz, dem Kl. Anten, Beweis auferlegt werden.