1. In die Militaͤr-Familien-Register sind alle zur Militaͤr-Parochie gehoͤrigen In- divtduen, sie mögen dermalen dem milltaruchen Forum untergeordnet seyn oder nicht, aufzunehmen. Die Grenzen der Malitar, Parochie aber sind durch das Konigliche dreseript vom i16. April 1806. (s. Staars= und Regierungs-= Blätt 1306. i. feitgestellt und in der Verordnung vom 24. Februar :7 1. noch näher bestimme. Hiernach sind alle acutve, qutescirende und penssonirte Milmar= Personen von jedem Grade und deren Wietwen, insbesondere auch das Gensd'armerie Corps, mit Auenahme dersenigen Invaliden, und Solda- ten-Wiecwen, die an keinem Garnisons-Orte sich aufhalten, in die Loral-Mi- lutr, Familien, Register auszunehmen. Wer einen mulitärischen Karacter tragc, gehort nur dann in das Milltär= Familien-Register, wenn sein Amt oder seine Beschäftrgung ihn mit dem Militar in Perbindung siellt und er seine Be- soldung aue der Kontglichen Kriegs-Kasse erddlt. 11. Mit der Uufnahme und Berichtigung der Local-Militär-Familien-Register find zu- nächst an Garmsons-Orten die dort aufgestellten Milä, Gerstliche beider Confessionen unter Beistand der Auditoren) so wie sie unten namentlich auf, geführt werden, und bei den unter dem Civil-Fdrum stehenden Militac# Per- sonen nöchigen Falls unter Communikation mit dem weltlichen Oberamte beauftragt und für die Genauigkeic und Richeigkeit derselben verantwortlich. An Orten, wo keine Miltitär-Parochie und keine Garnison bestedt, jedoch einzelne Militärs-Personen oder Wittwen von den unter l. bezeichneten Klas- sen leden, sind die Civil,Darrer beider Confeissionen verbunden, sie in einzel- ne Tabellen aufzunehmen und an die unterzeichnete Central, Stelle alsbald einzusenden. II. Für die Behandlung des Geschäftes und die Beurkundung der eingetragenen Notizen durch amtliche Correspondenz und Auszüge aus den betreffenden KNir- ch nbüchern sind in der Verordnung von 1817. unter 1. — 5. genaue Vor- schrifeen gegeben, deren genaue Beobachtung um so mehr den Geistlichen empfohlen wird, als bei enedeckter Nachlassigkeit auf Kosten der Schuldigen diese Register zurückgesendet werden würden. Dies wird der gleiche Fal sein bei den Familien-Registern, welche ohne die Richtigkeit derlelben reur- kundende Unterschriften von Seiten der Auditors und Geistlichen eingesendet werden. IV. Für die Einsendung der Local. Milit-Familien-Register, so wie der einzelnen Tabellen, wird hiermit dererste September dieses Jahrs als der letzte Ter- min feugesetzt) nach dessen Verfluß die unterzeichnete Stelle auf Kosten der- senigen Auditkors oder Geistlichen, denen hierunter Nachläßigleit zur Last fällr, die unvollendeten Familien-Register ergénzen lassen wird. V. Wo Unstände oder Zweifel in Berfertigung dieser Register obwalten oder Hin- dern#isse ihrer Vollendung entgegen gestellt werden, ist an die unterzeichnete Stelle zu berich en, welche alle hierauf Bezug habende Gegenstände erledigen, auch die erforderlichen Tabellen abliefern wird.