478 der Erstern auf die Hälfte eines Anlehens von sooo fl., dermalen die Abschwèrung eines Ergänzungs-Eids betreffend, das erstrichterliche Erkenutniß bestätigt, und die Anten in die Kosten dleser Instanz verurtheilt; und 2 #6#) ein der Appellations= Sache voh Hall swischen dem Judenvorsteher Elias Alexan, der Guszenhäuser zu Schluchtern, Luten, Anten,) sodann den in actis genann- ten · Glaͤubigern des Stener= Sekretärs Borger zu Langenburg Laten) Aten, hoypothekarische Ansprüche auf eine Obligation von zooo fl. betreffend , refdrma- rorie auf Beweis erkannt, und der Kosten-Munkt bis zur definitiven Entschei- Ddung ausgeseßt; endlic » »««" , in der Appellaclons-Sache Hon Erailsheim zwischen Michael Mebs zu Tiefenbach, Kl. Anten, und Micharl Holl zu Jaxtheim, Bekl“ Ucen) Rückzahlung eines Kaufschillings betreffend, das Urtheil erster Instanz, bestätigt, und der Unt in *die Kosten beider Instanzen verurtheilt. !s§ 5-7 " J Stuttgatt den 1. August 1818. ½*½ **„ Königliches Justiz-Ministerium. s » .-M-asucil;er,. lx 1½ !4EE -. .:il’..l·..".«.« ,l-.. s:«..» ji«-«- Ists-Muh-HENNINSICOIEWUWOSEstMSdICtMIiILas-hochs-Ostwvdgtkpszsk ...««»z. uFÆlemfsssaps ":«-;I.- * g Da Se. Königl. Maejestät zu genehmigen geruht haben, daß der Bens- darmerie die ihr früher zugestandenen Anbring-Gebühren po# Tabaks-Einschwärzungs= Strafen für die Jukunft wieder verwilligt werden, so wird sölches mit dem Anfü- gen bekannt gemacht, daß beĩ Tabäks, Sinschwärzungen nach dem Staats= und Re- Verungs-Btort vom Jahr #zo: Ni#“ 76. die Gekdstrafe und der Werth des an die abaks-Magazias-Verwaltung abhier binzusendenden und von dieser #u törirenden Tabaks zusammen to rechnen) und die Anbring'Gebühren nach 9. 9##. der Joll. Ord, nung zu berechnen seien, und daß bei TLabaks, Conf#scationen öhne Geld Strafe Nie. Andring Gebähr nach der General-Berordnung vom 26. Nav. #kEoß. in dem ganzen Werth der Waare bestehe. Was die Ausbezahlung der Anbring-Gebühr betriffti, so kann sie von Seiten der Rechnungs-Beamten nur, an die won dem Oberäámtern ihnen namentlich bezeich- neten Personen und erst nach Eingang der, Strafe geschehen, und. wird pie Daxation des hieher ejingesondten Tabaks. den. Ober, Zoll= und Uccisé-Aemtern durch die Con- trole #er Tabaks-Gefäll-Voerwascung notifcirt werden In. Betreff der Untersüchung und Bestrafung der Vergehen gegen die Tabaks- Handels-Gesetze, verweist men die Komigl- Obetämerr# auf die KÜrrordnungen in dem Ste#ts, und Regierungs-Mlatt vom Jahr 1810. Nro. 8., vom Jahr 1311. Nro. 56. und vom Jahr 1812. Nro. 10, und Hhaben diefelben nur die zweifelhaften #u dem& nil. Steer,Kolltgium lur Enescheivung vorzulégen. « ,KLEMM-If-XPBTZFRZSIIJEJSÅXCY-"Y-MÄR-ISstsucHKoLesiumz