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der Erstern auf die Hälfte eines Anlehens von sooo fl., dermalen die Abschwèrung 
eines Ergänzungs-Eids betreffend, das erstrichterliche Erkenutniß bestätigt, und 
die Anten in die Kosten dleser Instanz verurtheilt; und 2 
#6#) ein der Appellations= Sache voh Hall swischen dem Judenvorsteher Elias Alexan, 
der Guszenhäuser zu Schluchtern, Luten, Anten,) sodann den in actis genann- 
ten · Glaͤubigern des Stener= Sekretärs Borger zu Langenburg Laten) Aten, 
hoypothekarische Ansprüche auf eine Obligation von zooo fl. betreffend , refdrma- 
rorie auf Beweis erkannt, und der Kosten-Munkt bis zur definitiven Entschei- 
Ddung ausgeseßt; endlic » »««" , 
in der Appellaclons-Sache Hon Erailsheim zwischen Michael Mebs zu Tiefenbach, 
Kl. Anten, und Micharl Holl zu Jaxtheim, Bekl“ Ucen) Rückzahlung eines 
Kaufschillings betreffend, das Urtheil erster Instanz, bestätigt, und der Unt in 
*die Kosten beider Instanzen verurtheilt. !s§ 5-7 " J 
Stuttgatt den 1. August 1818. ½*½ 
**„ Königliches Justiz-Ministerium. 
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Da Se. Königl. Maejestät zu genehmigen geruht haben, daß der Bens- 
darmerie die ihr früher zugestandenen Anbring-Gebühren po# Tabaks-Einschwärzungs= 
Strafen für die Jukunft wieder verwilligt werden, so wird sölches mit dem Anfü- 
gen bekannt gemacht, daß beĩ Tabäks, Sinschwärzungen nach dem Staats= und Re- 
Verungs-Btort vom Jahr #zo: Ni#“ 76. die Gekdstrafe und der Werth des an die 
abaks-Magazias-Verwaltung abhier binzusendenden und von dieser #u törirenden 
Tabaks zusammen to rechnen) und die Anbring'Gebühren nach 9. 9##. der Joll. Ord, 
nung zu berechnen seien, und daß bei TLabaks, Conf#scationen öhne Geld Strafe 
Nie. Andring Gebähr nach der General-Berordnung vom 26. Nav. #kEoß. in dem 
ganzen Werth der Waare bestehe. 
Was die Ausbezahlung der Anbring-Gebühr betriffti, so kann sie von Seiten 
der Rechnungs-Beamten nur, an die won dem Oberäámtern ihnen namentlich bezeich- 
neten Personen und erst nach Eingang der, Strafe geschehen, und. wird pie Daxation 
des hieher ejingesondten Tabaks. den. Ober, Zoll= und Uccisé-Aemtern durch die Con- 
trole #er Tabaks-Gefäll-Voerwascung notifcirt werden 
In. Betreff der Untersüchung und Bestrafung der Vergehen gegen die Tabaks- 
Handels-Gesetze, verweist men die Komigl- Obetämerr# auf die KÜrrordnungen in 
dem Ste#ts, und Regierungs-Mlatt vom Jahr 1810. Nro. 8., vom Jahr 1311. 
Nro. 56. und vom Jahr 1812. Nro. 10, und Hhaben diefelben nur die zweifelhaften 
#u dem& nil. Steer,Kolltgium lur Enescheivung vorzulégen. « 
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