Nro. 52. 1818. B9 Königlich-Württembergisches Staaks= und Regierungs-Blatt. Donnerstag, 10. September. 7 Die Pension einet Staatsdieners, welcher über 30 Jahre gedient hat, betreffend. Wilbelem von Sottes Gnaden König von Württemberg. IZ.n dem I. Edikt von 13. Nov. 1817. Art. 4. ist verordnet, daß die Penston eines Staatsdieners, welcher uber 30 Jahre gediene hat, für jedes Jahr, welches er mehr dient, um z8 ihres Betrags erhöht werden soll, jedoch mit der Maßgabe, daß durch diese Erhöhung, die Penston die Summe von Zooo fl. nicht übersteigen dürfe. Da es hiebei Unsere Absscht nicht sein konnte, daß die Penston eines in Ruhe- stand versetzten Staatsdieners sich in irgend einem Fall noch höher, als dessen vormaliger Dienstgehalt, belaufen sollte; so wollen Wir hiemit ausorücklich bestem- men, daß die Penston derjenigen Staatsdiener, welche über 30 Jahre gedient haben, vermittelst der für jedes Jahr weiterer Dienstzeit eintretenden Erhöhung zwar wohl innerhalb der Summe von zo0 fl. dem vollen Betrag des letten Dienstgehalts gleichkommen, diesen aber niemals überschreiten konne. Gegeben, Stuttsart den 2. Sept. 1878. Wilhelm. Auf Befehl des Königs: der Staats-Sekretaͤr Vellnagel.