Nit . 54. 1818. 4 K bniglich-Württembergisches Staats= und Regierungs-Blatt. Samsag, 19. September: 141 Wilee ilm von Gottes Gnaden König von Württembers. In Erwägung, daß die Parochial, Verhälinisse der zur Orts-Religion sich nicht bekennenden ehrislichen Einwohner des Königreichs, welche keine eigene Kirchen- Gemeinde bilden, einer dem Geiste des Religitens-Edifts vom 16. Okt. 1606 ent- sprechenden näheren Bestimmuns bedürfen, haben Wir in dem 8. 135. Unseres Werifassungs-Eutwurfs ausgesprochen) daß diese Perhältnisse durch ein Gesetz näher bestimmt werden sollen. In dieser Beziehung verordnen Wir daher) nach Anhörnag Unseres Geheimen, Raths) wie folgt: I. Wo an irgend einem Orte des Königteichs sich neben den der herrschenden Orte-Confession zugethanen Einwohnern auch solche besinden, welche einer andern ehristlichen (evangelischen oder katholischen) Confession zugerhan (dissentirend) find, und Z4 ihrem Wohnort selbst keine eigens Gemeinde mit eigenem Culeus bilden können, da jollen, dieselbe, es mügen deren mehrere oder wenigere sein, sse mögen i & befiäl#dig oder nur temporár an diesem Ott aufdlten, in den nächstgelegenen Ort lbrer Confession, die Entefernung sei, welche sie wolle, bergestalt eingepfarre werden, daß e in kirchlicher Beziehung eine Filial-Gemeinde des letztern Orts bilden. 17 « « Die Dissentirenden haben das Recht die efentlichen Gottesdleuste dieses Orts