(%“ Wiltetels von Goctes Gnaden Knts von Wirttemberg. Wir haben Uns in Unlerem 1/. Eyicc vom 18. Nov. v. J. vorbehalten, über das Verfahren bei Ablèfung der Leibeigenschafts-Abgaben und des Lehensverdande, 4 ahenten „Ablbs und Vernendluag ei — nähere Bestimmungen ertheilen, und verordnen nunmche in Fieser, Deziehung#/na « Geheimen·R-«M», folgend«,- US ,» lQ»Q-»ksch«2(n«hokungU-Fsms 1. Leibeigenscheft. 4PX7Av)v„ 1. u.# „ 6 Denjeniges Guts, Becren, wesche #ufolge Koseres erwähnten Sbiets für die vom u. Januar d. J. an aufgehobenen Local= und Persondl,Leibeigenschafts- Gefäll eine Entschädig#ng unzulbrechen haben geten: Wir birmir rine Sinjhrige vom · 1. Juli d. J. beginnende Frist)um mit 'densenigen, an welche sie wegen dieser Gefälle rine Forderung z macheh haben, in Güte und ohne Einwirkung der Koͤniglichen Behoͤrden eine Uebereinkunft zu treffen. E . 2 unsere Regierungen habe###ssch von dem Fortgang der beshalb Fattstadenden Kütlichen Unterhandlungen in ihren Bezirken genaue Kenntniß ## verschaffen., und nach Verfluf der für die Uebereinhnuft offen gelassenen Johrefrit über, den. Erfund an Unser Ministerium des Innern Bericht erstatten, auch dabei die obwaltenden Hindernisse und vie eintretenden besondern Verhältnisse anzuzeigen. #1. 2. Sollte innerholb ber erwähnten Jahrsfrist die Auseinandersezung der Guts,Her,- ren mic ihren vormaligen Leibeigenen den erwarteten For#ang nicht gehabe haben: so werden Wir nach Ablauf derselben ein Aegulativ ertheilen) nach, dessen Bestim- mungen ven Unsern Beherden eingeschritten werden sol. II. Allodiftcattos ber Fall-Lehen. E Da nach Unserem Ediet vom 18. Nov. v. J. l. 4. die bisherigen Abga- ben-Verhälenisse der Fall, Lehen bie zu deren Berwondlung in Zinsguter fortdauern, bei dieser Verwandiung aber sene Verbältn##se m Genzen nenu Eesberstelee werden müssen, so kann das, was in dem enn öhnten Eoict, (ag. Nr. 177. und 1)7.) von ver- schiedenen andern Grundal geben verardnet worden, jo lauge als nicht die Allodifi- eation vor sich ggangen ist, auch im Einzelnen nicht auf die Fall Lehen ange' wender werden. Bei dieser Allodiffcstion selbg aber. hatden ch Unsere Finanzkom=