804 me. so wie die unter der Aufsicht des Staats stehenden Koͤrperschaften und Stif- tungen nach- folgenden Vorschriften zu achten. 7 . 5. Der- Nllodiffeations-Act umfaßt --- ." A.J die Entschädigung für den Ehrschatz, pher, andere bei dem Ancritt bes GuLs, ooder: bei dem Abgang von demselben zu entrichtenden Laudemial, und Zalge bühren, "«’ ’ b.) Verwandlung der Frohndienste, c.) Ausgleichung wegen der von dem Lehenmann genossenen Gegennntzungen, ) aweckmßigere Bestiinmung der jaͤhrlichen Geld-, Kuͤche und Natutal-Abgaben auf wenigere Artikel ijnd runde Summen -- · J, " — ««-..« . . I««-«««.«.- - ;Aite.diese.Geg-astckadesind.dkkgeflsttsiu7eiu«eGesammnexhoudlxkäsigfmmensy fassen, daß, unter Beobachtung der gesetzlichen Normen, je nach der Convenien Lbeider Theile und der Beschaffenheit des Guts, durch gütliche Uebereinkunft festge- sest werde, ob und in wie weit die Entschädigungs Sommen, entweder durch ein bis zur Abzahlung zu verzinsendes Kapital # oder durch Ueberlaffung von Grund, Kücken, oder durch P.rwandlung in jährliche Geld, und Natural" Gülten, oder duich Cempensation der Gegen= Mutungen 2c., ausgeglichen. werden solen, so daß h#geraus deutlich hervorgeht) mit welchem Umfang, und unter welchen Abgabe#“ Verhältnissen das bisherige Fall-Lehen künftig ols. Zinsgut fordauern werde. *§½ g. 6. «««--s :----··..-..s···i.««,«-. , Da die Laudemial= und Fallgebühren, welche bei dem A#t#rict bes Guts, eder bei dem Abtrirt-von demselben zu entrichtem# waren, nach der Analogie des Edicts vom 18.7M0 . w. Nro# „ WLSein er „Ullodisssariog entweder in Kapiral abgelöer, eder in eim ständuige Gülte verwandelt werden sollen, und nach#4 je euf. 5 Jahre- ein Veränderungs-Fall und zur Durchschnitts. Berechnung der Be, louf von den drei lesten Källen angenommen, der Durchschnitts-Bet#rag hieraus aber nue 2o zu Kapital erhödt werden soll, so lassen wir es auch in Absicht auf die Fatl Leen bei dien Vschlife hewensem . In Hinsiche auf die Bestimmung des Ublösungs-Kapitals wird als Grundsatz vorausgesetzt, duß, wenn die Veränderung zur Zeit des Verfalls einer Laudemial oder Faklaetüdr geschicht, der Gutsherr neben#dem Beeraß dieser Gebühr auch eine Kapital: Summe in -Uspruch nehmen konn) deren Jinse, #edoch ohne daß LZins aus Zins gerech ier würde, nach sspe#emaligem Ablauf der bestimmten 25 Jahre zu, lammen genamlien, die neu verfallends Laudemial, oder Fallgebühr ertregen. Der Falguts-Be##er würde also, wenm er deir dem Antritt des Guts zugleich die Canurmial,= odet Pete Scete age eln nicht nur die gan#e ver- fallene Gebühr, sonder## auch ½ derselbes!) deren Zinse in 35 Jahren zusomnmen ,-