506 verschiedene Abqabe an den Gutsberru zu bezahlen hatte, werden zur Geunblage der Durchschutets-Berechnungen die drei lehten Fälle, welche von Männern, und die. drei letzten Fälle, welche von Weibern erhoben wurden, abgenommen) so daß die Mittelzahlen von beiderlei Fällen zusammengerechnet, den Becrag der abzulösenden Laudemial, oder Fallgebühr ausmachen. Bei der weitern Berechnung ist auf die im § 6. vorgeschriebene Weise zu verfahren; nur ist in den defragten Fallen je auf dao Jahre eine Veränderung anzunehmen, und somit der Jahl 36., welche bei den im F. 6. angeführten JFällen mit der aufgefundenen Mittelzahl der Fallgebähr mul,- tiplicirt wird, die JZahl 40 unterzustellen. z. B. Ist auf die bisher vorgeschriebene Weise bas Abloͤsungs-Kapital für die Laude mial- und Fallgebuͤhren ausgemittelt, so hat der Abloͤsende, wenu keine andere Ue- bereinkunft getroffen wird, den aten Theil daran baar zu bezahlen; das Uebtige aber ist in angemessene Fristen zu vertheilen) und bis zur Verfallzeit gegen land- läusige Berzinsung und hinlängliche Sicherheit anzuborgen. · H.9«. Sollte sedoch das Kapital oder ein Theil desselben, se nach der Convenienz der interessirten Theile und dem Ertrage des Guts, verglichen mit den bereits darauf hafeenden Grundabgaben, in eine ständige Geld= oder Natural-Gült verwandelt werden wollen, so ist hiebei, nach den Bestimmungen des Sdicts, die Hlfte dieser neu zu schaffenden Gült auf Geld, die andere Hälfee aber auf Früchte zu setzen, und bei Berechnung der letzteren die hiernach in J. 33. angeführte Taxe zu Grund zu legen, der Betrag der Gült aber nach dem Interesse eines 4procentigen Kapitals zu normiren, so daß bei einem Ablösungs-Kapital von too fl. die jährliche Gülc auf 4 fl. zu setzen ist, wovon : fl. in Geld und : fl. in Früchten abgetragen werden. F. 10. Bei der Allodiftcatien ist zugleich mit den auf dem Falllehen haftenden Frohn= diensten eine der neuen Gesehgebung entfprechende Aenderung vorzunehmen und, un- ter billiger Rücksicht auf das Verhältniß des Werths der Frohndienste zu dem Werth der Taglohns, Arbeiten, der Bedacht darauf zu nehmen, daß die Frohndienste ent, weder abgelöst, oder in einen jsährlichen Geldzins verwandelt werden; in jenem Falle geschieht die Ablösung nach der Vorschrift des Edicts vom 16. Nov. v. J. Nr. Ul. Lit. E. §. 16. mit einfachem Kapital, in diesem wird ein 4pprocentiges Interesse aus dem Ablosungs-Kapital als ständiger Geldzins festgesebt. Sollte je- doch der Frohnpflichtige den Natural-Dienst vorziehen, so steht es ihm frei, diesen auch ferner zu leisten. Es mag übrigens die Allodeffcation zu Stande kommen oder nicht so #d auf jeden Fall die ungemessenen Frohn-Dienste nach dem 8. 19. des gedachten Sdiets in gemessene zu verwandeln. «