bog- den individnellen rechtlichen und ökonomischen Räcksschten angemessen finden, die in vorstehenden Arikeln bezeichncten Normen und Vorschriften, vorbehaltlich ihrer be- sondern Ent'chadigung für das Heimfallsrecht, zum Masstaab zu nehmen. Wir hegen dabei die Hoffnung, daß diese Gurs- Herrschaften ihren wadpren Vortheil er- kennen, und den auf jsenes Soict gegründeten Wünschen der Fall-Lehen-Besiter seltt entgegen gehen werden) behalten Uns aber vor, nach AUblauf der zweijsährigen Frin für die noch unerledigten Fälle ein, die Guts, Herrschaften bindendes Negula- tiv zu ertbeilen, nach welchem sofort Unsere Behörden auf Anrufen des pflichtigen Thals einzuschreiten haben. II. Ablssbarkeit der Grundabgaben. . 19. Für die Abldfung oder Verwandlung der Laudemial, oder Fall-Gebühren bei Erblehen= und Zinsgütern gilt dassenige, was in dieser Beziehung oben in den # . 6. — 9. dei den Fall-= Lehen vorgeschrieben ist. 2e. In Hinsicht auf den Maasstab, nach welchem die Grundabgaben zu Kapical angeschlagen werden sollen, verbleibt es , se viel die Geld- und Natural-Zinse von 1 fl. 30 kr. und darunter betrifft, bei der Porschrift Unseres Sdicts vom 18. Nov.) v. J. (Nro. Il. . 4. u. „2.)) wornach dieselbe mit 20 zu Kapital erhöht werden sellen; was aber die böheren Geld= und Natural= Zinse über : fl. 30. kr. anbes tange) so wird hiemit festgesetzt, daß dieselbe mit dem #abfachen Betrag ins Kap##- tal zu legen seien. ’ » H.«. EbendieferMaajstnbistauchanzuwendxmwennnacheinerdemGutdiHerru zustehenden lagerbürhlichen oder observanzmäßigen Befugniß der Fall einer neuen Zins-Gültauflegung eintritt. Es ist alsdann der Geldwerth dieser Gülkc, sofern sie in Naturalien bestehr, nach den obigen Preisen auszumirteln und sogleich mit dem 2ofachen, — und, wenn sie sich über „: fl. 30 kr. beläuft, mit dem z5fachen Be- trag ins Kapital zu legen, da## Kapital selbst aber dem Schuldner gegen landlám sige Verzinsung anzuborgen und in angemessene Zieler zu zerschlagen. ' 0.u. Für die Berechnung des Geldwerths der Naturalien, welche abgelber oder ver- wandelt werden sollen) wellen Wir folgende Dreise bestimmt haben; « « fürsscheffcljemen ·’. . . . — — — Wätzen k% . . . . . soff- -—-—«MI«VIFUll«-- .. . . 9a .