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und Gebrauchs ei es Gewehrs, neben Confiscation des leßtern., Verurthei- 
lung zu Bezahlung keiner Arrest= umd Uaungs ) so wie der Hälfee der Unter- 
suchunge Kosten, auch zum Ersatz den Gurwendeten, resp. unter solidar#chen 
Verbinolichkeit mit seiaem Gencsen, über den erstandenen Arrest noch mir 
[sieoenmonatlichee Pestungs-Strase; und 
b.) Martin Förnsler, von Reuenstem, wegen mehrerer sub lit e. beieichne- 
ter Diebstihle, neben gleicher Verbindlichkeit zum Kosten= und Schadens, 
Erat wie ad a. mit siebenmonarlicher Venungs," Strafe belegt 
worden. 
’*l Enkenntnisse in Revisions-Fällen. 
An 13. Aug. wurde: 
in der Untersuchungs-Sache gegen Jehann Jakob Friz, von Oberurbach, 
Oberamts Schorndorf, das von Seiner Königlichen Majestät im Wege 
der Gnade nicht gemilderte Erkenntniß dahin ausgesprochen) daß derselbe wegen 
Naubmord= Bersuchs und attentirter Diebstähle, neben Bezahlung sammtlicher 
Kosten zu zehnsáhriger, seiner körperlichen Consticurion angemessener Loche- 
haus Strafe verurtheilt sein, und nach Ablauf diesen Strafzeit unter die poli- 
leiliche Aufsicht des Oberamts gestellt werden solle. 
u. Apvellearions. Gerichts= Höfe. 
1. In Tübinges. 
Den #11. August wurde: 
1. die von den SErben des verslorbenen Michael Neichert, Bauern zu Hildrizbaufen 
in actis ernanne, Beklagten, Querulanren, Appellanten) wider Johann Friedrich 
Knaus, Bürger und Weißserber in Herrenberg, Kläger, Querulaten, Appel- 
laten, in ihrer, eine Bürgschaft betreffenden Rechts, Sache eingelegte Appells- 
tion und erhobene Nullitären-Klage von Amtswegen verworfen, uncer Verurthei, 
lung ver Querulanten in die Kosten dieser Instanz. 
Den 1½2. August ist: 
. in der Rechts, Sache erster Instanz zwischen dem Pfarrer Marr zu Gündringen, 
Kläger, und dem therren von Pach zu Rottenburg, als vormaligen Gutshere# 
von Hausen am Theonn, Beklageen, tückständiges Dienst-Einkemmen betreffend, 
der Beklagte von der Klage auf ein jährliches Wart, Geld von den zur Pfar- 
rei zu Hausen am Trann gehbrigen Höôfen entbunden, in Ansehung des weiter 
eingeklagten Zins-Nechts von Slistungs-Kapitalien aber dem Kläger Beweis 
auferlegt, und die Entlcheidung uber die Prozeß-Kesten noch ausgesezt worden.