Nro. 56. 1818. Königlich-Württember gisches Staats, und Regierungs-Blatt. — 437 Sonntat 27. September. — Wie r r „ „ , v%is Gottes Snaden König von Württemberg, thun kund und fügen hiemit liu wissen: Wir haben den Entschluß gefaßt, die beiden bisher besonders bestandenen Königk. Ordben des goldenen Adlers und des Civil, Verdienstes zu vereinigen) und verfügen daher, wie folgt: 1. Die Vereinigung der genannten beiden Orden bezieht sich bloß auf die von nun an skatrfindende Ordensterehetlung) und bleibt olso ehne Rückwirkung auf die gegen- wärtigen Ordens= Mitglieder, deren Verhältnisse zu jenen Orden, so wie die Sta- tuten der letzteren in Anwendung auf den an deren telle tretenden Orden, in so kerne beides durch die nachfolgenden Bestimmungen nicht abgeändert wird, als fort- bestehend zun bettachten sind. . 4½4 5% „ 2 2 2. Der fuͤr die Zutunft an, die Stle. jener Leiden. DOrden trekende Orden erhält den-Nawen, des Ord#en 5 der Württembergischen. ivsest: 3. Dieser heitt - in drei Klassen, Winsich # „a) Swosftreuss?. *i1•“ Commepthuse" 1) Ritter.